Die Rentenzahlung in das Ausland richtet sich grundsätzlich nach §§ 110 ff. SGB VI.
Danach erhält ein deutscher Staatsangehöriger oder gleichgestellter EU-Bürger die Rente im gleichen Maße wie im Inland. Lediglich eine Erwerbsminderungsrente wird nur in das Ausland gezahlt, wenn der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht.
Besteht die Staatsanghörigkeit eines Drittstaates werden bei der Zahlung in das vertragslose Ausland die Entgeltpunkte nur zu 70 % berücksichtigt.