Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenSehr geehrter Frager,
die von Ihnen geschilderten Umstände betreffen verschiedenste Themenbereiche. Um eine durchgehende Rentenzahlung sicherzustellen, ist es am sinnvollsten, sich rechtzeitig mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen und zu besprechen, auf welchem Weg die weitere Rentenzahlung erfolgen kann und wie der Rentenversicherungsträger Sie erreichen kann.
Zunächst einmal gilt, dass Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung grds. auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und auch auf ausländische Bankverbindungen gezahlt werden. Dies gilt natürlich erst recht für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt, wobei für eine Unterscheidung zwischen vorübergehend und dauerhaft keine festen Grenzen gelten, sondern die jeweiligen Umstände im Einzelfall zu prüfen sind.
Je nachdem, ob mit dem ausländischen Staat vertragliche Beziehungen bestehen (EU-/EWR-Staaten, Sozialversicherungsabkommen) gelten ggf. unterschiedliche Regelungen (z.B. in Bezug auf Renten wegen Erwerbsminderung, die aufgrund der Arbeitsmarktlage gezahlt werden).
Bevorzugt soll die deutsche Rente auf ein Konto des Berechtigten überwiesen werden. Dies kann grds. auch ein Konto im Ausland sein. Welche Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kontos im Ausland bestehen, kann Ihnen jedoch nur die jeweilige Bank sagen. Es besteht ggf. auch die Möglichkeit, sich seine Rente auf das Konto einer Vertrauensperson überweisen zu lassen. Besteht kein Konto, gibt es auch die Möglichkeit, sich die Rente mittels Postscheck oder ggf. auch bar beim zuständigen Rentenversicherungsträger auszahlen zu lassen (diese Möglichkeiten werden häufig von den von Ihnen angesprochenen „Obdachlosen“ genutzt).
Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sind ggf. Einschränkungen in Bezug auf die Rentenhöhe zu beachten, soweit keine vertraglichen Beziehungen (EU-/EWG-Staaten, SV-Abkommen) mit diesem Staat bestehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Rente auf sogenannten FRG-Zeiten (ins deutsche Rentenversicherungssystem eingegliederte Zeiten aus fremden Staaten, z.B. Russland, Polen) oder auch Zeiten aus dem ehemaligen Deutschen Reich (sogen. Reichsgebietszeiten) beruht.
Wichtig ist, dass der Rentenversicherungsträger Sie erreichen kann. Wie in den Vorbeiträgen bereits erwähnt, ist bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands i.d.R. jährlich eine sogenannte „Lebensbescheinigung“ einzureichen. Diese wird Ihnen vom Renten Service der Deutschen Post (dieser zahlt i.d.R. für uns die Renten aus) übersandt und Sie müssen diese dann ausgefüllt und ggf. amtlich bestätigt zurücksenden. Sind Sie postalisch nicht erreichbar, wird der Renten Service die Rentenzahlung bis zur weiteren Klärung Ihres Aufenthalts einstellen. Soweit Sie keine eigene feste Adresse haben, wäre es auch möglich, die Adresse einer Vertrauensperson anzugeben.
Auch Ihre Frage nach den Auswirkungen auf Ihre Krankenversicherung hängt von verschiedenen Faktoren ab (Aufenthaltsort, EU-/EWR-Staat, SV-Abkommen, Rente nur aus Deutschland oder auch vom ausländischen Staat). Hier bitte ich Sie, sich rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse zu erkundigen.
Wie Sie sehen, hängt die Beantwortung Ihrer Fragen von verschiedensten Umständen ab. Ich möchte Ihnen daher nochmals dringend empfehlen, sich rechtzeitig mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen und die einzelnen Fragen konkret zu besprechen. Nur so kann gewährleistet werden, dass Ihre Rentenzahlung durchgehend erfolgt.
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