Hallo Erich,
Ihre Frage kann mit den Angaben in Ihrem Post leider nicht abschließend beantwortet werden. Die Höhe einer Auslandsrente ist u. a. abhängig von der Staatsangehörigkeit des Berechtigten, dem Staat in dem er sich gewöhnlich aufhält, den angerechneten Versicherungszeiten und der Rentenart.
Grundsätzlich gilt, dass für Deutsche und EU-Bürger die Höhe der Auslandsrente der in Deutschland bezogenen Rente entspricht. Berechtigte mit anderer Staatsangehörigkeit erhalten eine niedrigere Rente (z. B. nur 70% der Entgeltpunkte aus Bundesgebietsbeitragszeiten). Nicht ins Ausland gezahlt werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auf die nur wegen der Lage auf dem deutschen Arbeitsmarkt ein Anspruch besteht. Für Entgeltpunkte aus FRG-Zeiten gelten ebenfalls Einschränkungen.
Soweit ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und einem anderen Staat oder die Regelungen im Europäischen Recht Anwendung finden, sind vorrangig diese anzuwenden. Daraus können sich Abweichungen zu dem oben dargestellten ergeben.
In jedem Fall ist es vor der Verlagerung des Wohnsitzes empfehlenswert, sich die Auswirkungen auf die Rentenhöhe von seinem Rentenversicherungsträger ausrechnen zu lassen.