Hallo k.dem,
eine Übertragung der Rentenanwartschaften ist nicht möglich. Allerdings können im Leistungsfall von beiden Sozialversicherungsträgern Leistungen bezogen werden.
So sorgt das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen dafür, dass deutsche und türkische Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, wenn die Wartezeit und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen Rentenarten geprüft werden.
Die deutsche Rente wird dann nur aus den deutschen Versicherungszeiten und nach deutschen Rechtsvorschriften berechnet. Türkische Beiträge beeinflussen die Höhe der deutschen Rente nicht.
Der türkische Versicherungsträger zahlt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach türkischem Recht erfüllt sind, aus den türkischen Zeiten eine eigene Rente. Bei dieser beeinflussen wiederum die deutschen Zeiten nicht die Rentenhöhe.