Bei der Freizügigkeitsleistung handelt es sich - wie KSC bereits anmerkte - nicht um eine Leistung aus der allgemeinen und obligatorischen Volksversicherung der Schweiz (Rente der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - AHV/IV -, 1. Säule).
Nach den Recherchen im Internet handelt es sich um eine Leistung aus der beruflichen Vorsorge (BVG, 2. Säule), die mit einer betrieblichen Altersversorgung in Deutschland vergleichbar zu sein scheint. Ob Sie die Freizügigkeitsleistung beanspruchen, können nur Sie entscheiden. Ein Gespräch mit dem schweizerischen Versorgungsträger könnte Ihnen eventuell weiterhelfen.
Bestätigt der schweizerische Versicherungsträger Zeiten im allgemeinen und obligatorischen Volksversicherungssystem, werden diese Zeiten für den Anspruchserwerb auf eine deutsche Rente berücksichtigt. Unter Umständen können sich diese Zeiten auch auf die Höhe der deutschen Rente auswirken.
Zu beachten ist aber, dass jeder Staat erst dann eine Rente aus den in seinem Land zurückgelegten Versicherungszeiten zahlt, wenn die jeweils nationalen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt sind.