Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDarauf hinzuweisen, dass Sie gemäß des mit Ihrem Arbeitgeber geschlossenen Altersteilzeitvertrages die Verpflichtung besteht, sich vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages über die rentenrechtlichen Konsequenzen und Möglichkeiten zu erkundigen (steht im sog. Kleingedruckten des Vertrages), bringt im Nachhinein sicher nichts.
Ebenso ist vermutlich die Aussage des Arbeitgebers aufgrund Ihrer späteren Rückfrage richtig, denn die meisten Tarif- bzw. Altersteilzeitverträge erlauben es ausdrücklich nicht, dass der Arbeitnehmer sich nach Ablauf der Altersteilzeit arbeitslos meldet.
Aus Sicht der Rentenversicherung wäre dies sicher zulässig, jedoch hätte eine Arbeitslosmeldung Auswirkungen auf die bereits abgeschlossene Altersteilzeit.
Evtl. wäre dann (je nach Tarif- bzw. Altersteilzeitvetrag) der Altersteilzeitvertrag nichtig: mit der Kosequenz, dass die bereits abgeschlossene Altersteilzeit wieder "zurückgerechnet" und Sie so gestellt werden müssten, als wären Sie nicht in Altersteilzeit gewesen.
In einem solchen Fall wäre eine nicht unerhebliche Forderung des Arbeitgebers und der Agentur für Arbeit (die sich mit der Förderung daran beteiligt hat) auf Sie zugekommen.
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