Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht für Versicherte, die
– das 65. Lebensjahr vollendet haben,
– bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch i. S. des § 2 Abs. 2 SGB 9 anerkannt sind und
– die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Außerdem dürfen Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, die für nach dem 31.12.1963 Geborene das 67. Lebensjahr ist, Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen nicht beziehen, das die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 2 und 3 SGB 6 überschreitet.
Die zurückgelegte Wartezeit von 35 Jahren ist zwingend erforderlich und kann nicht durch Inkaufnahme von Abschlägen „ausgeglichen“ werden. Bei Fehlen dieser Voraussetzung werden Sie entsprechend später bzw. mit Vollendung des 67. Lebensjahres abschlagsfrei Ihre (ggf. Regel-) Altersrente beziehen können.