Bekannt ist bislang ein BSG Urteil (vom 16.5.2005 Az.: B 4 RA 22/05 R), das die Minderung bei Erwerbsminderungsrenten vor Vollendung des 60. Lebensjahres für rechtswidrig erklärte. Diesem Urteil folgten aber bereits mehrere anderslautende Entscheidungen.
Sollte sich tatsächlich eine ständige Rechtsprechung dahingehend ergeben, dass die Abschläge rechtswidrig sind, ist zunächst davon auszugehen, dass nur die Fälle mit Widerspruch bzw. Überprüfungsantrag aufgegriffen werden. Aus diesem Grunde würde ich Ihnen raten, vorsorglich einen Überprüfungsantrag unter Bezugnahme auf das obengenannte Urteil zu stellen.
Eine Zahlung für abgelaufene Zeiträume ist jedenfalls ausgeschlossen.