Hallo Ferenc, Sie sprechen ein größeres Problem an, dass sich ergeben kann, wenn man eine mitgliedstaatliche Altersrente früher in Anspruch nimmt, als die deutsche Rente.
Es ist korrekt, dass auch eine mitgliedstaatliche Altersvollrente die Versicherungsfreiheit für eine daneben ausgeübte Beschäftigung bewirkt. Auf diese Versicherungsfreiheit kann auf Antrag verzichtet werden. Die Träger der Rentenversicherung unterstellen grundsätzlich diesen Antrag auf Fortbestehen der Versicherungspflicht, sofern nichts Gegenteiliges vom Antragsteller geäußert wird. Über das Fortbestehen der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung entscheiden jedoch die dafür zuständigen Leistungsträger. Die ausländische Altersrente kann auch negative Auswirkungen auf den Anspruch oder die Höhe von Krankengeld oder Arbeitslosengeld haben. Da die einzelnen Träger dies jedoch unterschiedlich handhaben, kann von unserer Seite keine Auskunft gegeben werden. Bitte wenden Sie sich umgehend an Ihre zuständige Krankenkasse bzw. Ihre zuständige Agentur für Arbeit und lassen sich dort umfassend beraten.
Bei einer Altersrente haben Sie jederzeit das Recht, den Beginn einer mitgliedstaatlichen Leistung auf einen späteren Zeitpunkt (z.B. parallel zum deutschen Rentenbeginn) aufzuschieben.