Hallo Hochschulmensch,
grundsätzlich gilt auch bei der Beschäftigung von Versorgungsempfängern (Ruhestandsbeamten), dass gem. § 172 Sechstes Sozialgesetzbuch der Arbeitgeberanteil i.H.v. 9,95 % zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen ist. Dies ist die gleiche Verfahrensweise wie einem Altersrentner der gesetzlichen Rentenversicherung.