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Rentnerkrankenkasse

von tränchen23.01.2007 | 08:53
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich beziehe seit Februar06 volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit, als ich damals die Rente beantragt habe ging es bei meiner krankenkasse auch darum ob die Zeiten reichen um in die Rentenkrankenkasse zu kommen, sie reichte angeblich um 3 Monate nicht. Also muste ich mich seit dem freiwillig Krankenversichern und bezahle jetzt seit 1 Jahr monatlich meinen Beitrag. Nun hätte ich gerne gewust ob es für mich jetzt eine möglichkeit gibt in die Rentenkrankenkasse zu kommen, da ja nun die 3 Monate die damals fehlten erfüllt sind?? Hoffe es kann mir jemand Antworten, mit vielen Dank im vorraus, tränchen

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wenden Sie sich mit dieser Frage bitte direkt an Ihre Krankenkasse. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt sind.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Willi,

die sogenannte Halbbelegung läßt sich leider nicht einfach so in diesem Forum prüfen. Außerdem ist dies auch Aufgabe der zuständigen Krankenkasse, was meine Möglichkeiten der individuellen Beratung zusätzlich einschränkt. Am Besten wenden Sie sich an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger. Dieser wird ihnen sicher weiterhelfen.

8 Antworten

bekissam 23.01.2007 | 09:07
Diese Frage müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse stellen. Die Krankenkasse meldet dem Rentenversicherungsträger, wenn Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eintritt.
Schiko.am 23.01.2007 | 10:03
Verstehe dies nicht ganz. Zu was fehlten die drei monate? Gehe davon aus, sie gelten in der gesetzlichen als freiwillig versichert. Bei der gleichen versicherung ist der satz als pflicht oder freiwillg versicheter rentner identisch. Wichtig ist, sie bekommen den hälftebeitrag ( ohne 0,90%) von der rentenstelle. Ich wurde nach dem beruflichen ausscheiden auch als rentner weiterhin freiwillig versichert obwohl die bemessungsgrenze nicht überschritten wurde. Dies hat sich geändert, da seit 1.4.2002 freiwillig versicherte rentner automatisch in die pflichtversicherung überführt wurden soweit sie nicht erklärt hatten, dass sie weiterhin freiwillig ver- sichert sein wollen. Diese änderung basiert auf ein urteil des bundesverfassungsgerichts durch beschluss vom 15.3.2000. Vielleicht hilft ihnen dies ein wenig weiter. Mit freundlichen Grüßen.
Batrixam 23.01.2007 | 11:55
Wenn ein Rentenantrag gestellt wird, prüft die gesetzliche Krankenkasse, ob die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner. Dafür muß man in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens (= Tag der erstmaligen Beschäftigung bis Tag der Rentenantragstellung) min. 90% gesetzlich krankenversichert gewesen sein (egel ob familien-, freiwillig oder pflichtversichert). Daher kann ich mir nicht vorstellen, dass sich an der Prüfung und Einschätzung der Krankenkasse während der laufenden Rente etwas ändert. GGf. könnte sich das aber ändern, wenn Ihre Rente in eine Altersrente umgewandelt wird. Vielleicht wird dann ein anderer Zeitraum genommen. Das kann Ihnen aber nur Ihre Krankenkasse sagen... PS. Bis zum 31.03.2002 (siehe Eintrag von Schiko) mußte man mind. 90% gesetzlich PFLICHTversichert gewesen sein, um die Voraussetzungen zu erfüllen.
Schiko.am 23.01.2007 | 13:53
Glaube im umkehrschluss war es ja auch so, -traf vermutlich bei mir zu-, wer in der zweiten hälfte seines erwerbslebens mindestens zu neun zehntel freiwillig in der gesetzlichen versichert war blieb dies zunächst auch als rentner. Dies wurde geändert(verfassungsgericht ) und als nunmehr pflichtversicherten die beitragsstufen auf- gehoben. Aber auch als freiwillig versicherter muss ja der rentner einen beitragszuschuss vom rentenver- sicherungsträger bekommen, beantragung auch bei erwerbsminderungsrenten erforderlich. Mit freundlichen Grüßen.
William 23.01.2007 | 20:18
"Dafür muß man in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens (= Tag der erstmaligen Beschäftigung bis Tag der Rentenantragstellung) min. 90% gesetzlich krankenversichert gewesen sein" Ich habe Schwierigkeiten diesen Satz zu verstehen. Ist damit der Zeitraum vom ersten Beschäftigungstag (z.B. Beginn der Lehre) bis zum Tag der Rentenantrag- stellung gemeint. Wenn nicht, könnten Sie mir mal mit einem konkreten Beispiel auf die Sprünge helfen?
Schiko.,am 23.01.2007 | 23:49
Beginn der lehre am 1.9.1948 ende der beruflichen tätig- keit am 31.08. 1996. War also 48 Jahre beschäftigt, am 31.08. 1972 war es die hälfte der insgesamt 48 jahre be- ruflicher tätigkeit. Seit 1.09. 1973 wurde ich als freiwillig versicheter ein- gestuft, ergo 23 jahre lang. Neun zehntel von 24 jahren ergeben 21.,6 jahre, klassenziel m it 9/10 erreicht. Traue mir zu, dass ich mich verrechnet habe, reklam- tionen werden demütig angenommen. Mit freundlichen Grüßen.
Batrixam 24.01.2007 | 08:15
ja, Tag der erstmaligen Beschäftigung ist bei den meisten Menschen der Tag des Beginns einer Lehre. Generell der erste Tag an dem man jemals angefangen hat zu arbeiten.
William 24.01.2007 | 12:30
So, jetzt möchte ich gerne noch etwas genauer fragen: Ich war vom 01.04.63 bis zum 30.06.04 krankenpflichtversichert beschäftigt. Habe seit dem 01.07.04 bis zum 30.04.06 Arbeitslosengeld I bezogen und war dadurch über das Arbeitsamt krankenversichert. Bin seit dem 01.05.06 auch weiterhin arbeitslos gemeldet, allerdings ohne Leistungsbezug wegen fehlender Bedürftigkeit und bin daher seit dem 01.05.06 freiwillig bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Ich werde Mitte Oktober 08 60 Jahre alt, bis dahin weiterhin freiwillig in der ges. Krankenvers. versichert sein und mit 60 Rente wegen Arbeitslosigkeit beziehen (Vorraussetzungen dazu werden erfüllt). Werde ich ab dem Rentenbezug wieder pflichtversichert in der KVdR oder muß ich dann weiterhin freiwillig in der ges. Krankenvers. versichert bleiben?
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