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Report: "Nothochzeit bringt keine Witwenrente"

von Selina II24.01.2007 | 13:16
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Ich habe gerade og. Bericht gelesen. Jetzt stellt sich für mich folgende Frage: Vor kurzer Zeit war hier ein Artikel dass bei einer unter 1 Jahr andauernden Ehe eine Witwenrente (Tod nicht durch Unfall o.ä. sondern durch lange Krankheit) zugestanden hat, weil die Ehepartner schon jahrelang in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hatten. Das war per Gerichtsurteil. Wenn jetzt z.B. dem Antrag bereits Meldebescheinigungen über eine 10 Jahre lang gemeinsam bewohnte Wohnung beigefügt werden, wird der Witwenrentenantrag trotzdem abgelehnt und muß dann von jedem selbst einzeln eingeklagt werden?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 24.01.2007 | 15:08

Hallo Selina II,

da meinen Sie sicher das Urteil des Sozialgerichtes Würzburg vom 15.09.2004. Dieses Urteil ist eine Einzelmeinung zu einem Einzelfall auf dem Gebiet der sogenannten "Versorgungsehe". Es gibt auch eine Reihe von Urteilen, die der Dauer der Lebensgemeinschaft vor der Heirat keine solche Bedeutung zumessen und bei der Entscheidung auf die übrigen Umstände abstellen. Zum Teil wird auch argumentiert, dass bei einer solch langen Lebensgemeinschaft sich die Lebenspartner auf ein Leben ohne Trauschein eingestellt hatten und es die vermutete Versorgungsabsicht eher unterstreicht, wenn kurz nach der Diagnose einer lebensbedrohlichen Krankheit geheiratet wird.

Man kann das damalige Urteil also nicht verallgemeinern, genau wie das jetzt zitierte Urteil des LSG Hessen einen Einzelfall betrifft. Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichtes zu der Versorgungsehe-Regelung gibt es nicht (nur ein schon älteres zur Unfallversicherung, welches aber keine Aussage zu dem Thema "Dauer der Lebensgemeinschaft" trifft). Es gibt zwar mittlerweile eine Reihe von Urteilen der zweiten Instanz, also der Landessozialgerichte. Auch daraus lassen sich jedoch keine pauschalen Schlüsse ziehen, da zum einen die Umstände im jeweiligen Einzelfall ganz unterschiedlich sind und zum anderen sicher auch jeder Richter eine eigene Meinung zu dem Thema hat. Von einer gefestigten Rechtsprechung kann also keine Rede sein.

Die gesetzliche Regelung ist von vornherein so angelegt, dass jeder Einzelfall für sich zu betrachten ist. Der Gesetzgeber geht zunächst mal davon aus, dass eine Versorgungsabsicht gegeben ist, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Der oder die Antragsteller(in) kann nun nachweisen, dass andere Umstände eine Rolle spielen - also z.B. dass der Versicherte ganz plötzlich und unvermutet verstorben ist oder dass die Heirat bereits fest geplant und organisiert war, bevor die Ärzte die zum Tode führende Krankheit feststellten. Können ausreichende Umstände dargelegt werden, die gegen die Versorgungsabsicht sprechen, dann wird der RV-Träger den Antrag nicht ablehnen. Nur wenn die Vermutung der Versorgungsabsicht nicht widerlegt werden konnte, wird im Einzelfall ein Gericht entscheiden müssen.

4 Antworten

Peter Podschußam 24.01.2007 | 14:42
Im damaligen Fall war die klagende Witwe auch vorher schon finanziell abgesichert. Wirtschaftliche Gründe für die Eheschließung konnte sie dadurch widerlegen.
Michael1971am 24.01.2007 | 13:37
Das kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Es ist immer zu prüfen, welche Motivation für die Heirat bestand. Generell spricht aber ein langes voreheliches Zusammenleben eher für das Vorliegen einer Versorgungsehe als dagegen. Im Übrigen kann auch allein aufgrund eines gemeinsamen melderechtlichen Wohnsitzes nicht das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft angenommen werden. Hierzu gehört immer auch eine gemeinsame Haushalts- und Lebensführung.
bekissam 24.01.2007 | 13:36
Die Frau hatte ihren langjährigen Lebenspartner einen Monat vor dessen Tod geheiratet. Nach Auffassung der Richter hätte die Antragstellerin beweisen müssen, dass der Tod nicht absehbar war. Sofern aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine sogenannte "Versorgungsehe" nachweisbar nicht bestanden hat, kann auch bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr ein Witwenrentenanspruch bestehen. Das wäre vermutich auch der Fall gewesen, wenn die Witwe der Offenlegung ärztlicher Unterlagen zugestimmt hätte und sich daraus ergeben hätte, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung eine schwere Erkrankung noch gar nicht bekannt gewesen war oder mit dem zeitnahen Ableben des Versicherten nicht zu rechnen gewesen ist. Da sie hierzu nicht bereit gewesen ist, konnte der Eindruck einer "Nothochzeit" mit einem todkranken Mann und die gesetzliche Vermutung einer "Versorgungsehe" nicht ausgeräumt werden.
Selina IIam 24.01.2007 | 15:19
Super vielen Dank. Alle Fragen sind beantwortet :-)
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