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Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Selina II,
da meinen Sie sicher das Urteil des Sozialgerichtes Würzburg vom 15.09.2004. Dieses Urteil ist eine Einzelmeinung zu einem Einzelfall auf dem Gebiet der sogenannten "Versorgungsehe". Es gibt auch eine Reihe von Urteilen, die der Dauer der Lebensgemeinschaft vor der Heirat keine solche Bedeutung zumessen und bei der Entscheidung auf die übrigen Umstände abstellen. Zum Teil wird auch argumentiert, dass bei einer solch langen Lebensgemeinschaft sich die Lebenspartner auf ein Leben ohne Trauschein eingestellt hatten und es die vermutete Versorgungsabsicht eher unterstreicht, wenn kurz nach der Diagnose einer lebensbedrohlichen Krankheit geheiratet wird.
Man kann das damalige Urteil also nicht verallgemeinern, genau wie das jetzt zitierte Urteil des LSG Hessen einen Einzelfall betrifft. Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichtes zu der Versorgungsehe-Regelung gibt es nicht (nur ein schon älteres zur Unfallversicherung, welches aber keine Aussage zu dem Thema "Dauer der Lebensgemeinschaft" trifft). Es gibt zwar mittlerweile eine Reihe von Urteilen der zweiten Instanz, also der Landessozialgerichte. Auch daraus lassen sich jedoch keine pauschalen Schlüsse ziehen, da zum einen die Umstände im jeweiligen Einzelfall ganz unterschiedlich sind und zum anderen sicher auch jeder Richter eine eigene Meinung zu dem Thema hat. Von einer gefestigten Rechtsprechung kann also keine Rede sein.
Die gesetzliche Regelung ist von vornherein so angelegt, dass jeder Einzelfall für sich zu betrachten ist. Der Gesetzgeber geht zunächst mal davon aus, dass eine Versorgungsabsicht gegeben ist, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Der oder die Antragsteller(in) kann nun nachweisen, dass andere Umstände eine Rolle spielen - also z.B. dass der Versicherte ganz plötzlich und unvermutet verstorben ist oder dass die Heirat bereits fest geplant und organisiert war, bevor die Ärzte die zum Tode führende Krankheit feststellten. Können ausreichende Umstände dargelegt werden, die gegen die Versorgungsabsicht sprechen, dann wird der RV-Träger den Antrag nicht ablehnen. Nur wenn die Vermutung der Versorgungsabsicht nicht widerlegt werden konnte, wird im Einzelfall ein Gericht entscheiden müssen.
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