Hallo,
Möglicherweise besteht auch ein Anspruch auf Krankengeld:
Folgenden Text habe ich im Internet gefunden:
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht Urteil vom 29.09.1998 Az: B 1 KR 5/97 lebt ein nicht ausgeschöpfter Anspruch auf Krankengeld nach zwischenzeitlichem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung wieder auf.
siehe hierzu unter
http://lexetius.com/1998,155
Das gilt auch in den Fällen, wo zwar eine Aussteuerung vom Krankengeld erfolgt ist, rückwirkend aber Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit bewilligt wurde und dadurch die Bezugszeit von 78 Wochen nicht erreicht wurde. Urteil des Bundesgerichtshof vom 08.12.1992 Az: 1 RK 9/92)
siehe hierzu unter
http://drsp.net
Ich habe deshalb bei meiner Krankenkasse folgenden Antrag gestellt:
Antrag auf Wiederaufnahme der Krankengeldzahlung
nach Wegfall meiner Rente wegen voller Erwerbsminderung zum .........
Versicherungsnummer: .........
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ihnen bekannt, beziehe ich gegenwärtig eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, welche durch den Rentenversicherungsträger befristet ist bis zum ......... Einen Antrag auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung wurde von mir am .......... gestellt.
Erfahrungsgemäß dauert die Bearbeitung durch den Rentenversicherungsträger einige Zeit, so dass nicht gewährleistet ist, dass nach Wegfall der Zeitrente zum .........ein Bescheid vorliegt. Ich stelle daher bei ihnen vorsorglich den Antrag, meinen nicht ausgeschöpften Anspruch auf Krankengeld - zum Zeitpunkt des Wegfalls meiner Rente - wieder aufleben - zu lassen.
Rechtsgrundlage hierfür ist die Rechtsprechung des Bundessozialgericht, Urteil vom 29.09.1998 - B 1 KR 5/97 R, sowie Urteil vom 08.12.1992 -
1 RK 9/92.
Nach dem BSG, Urteil vom 08.12.1992 - 1 RK 9/92, sind die Zeiten, in denen jeweils rückwirkend EU-Rente auf Zeit gewährt worden ist, wegen des Fehlens eines Krankengeldanspruchs bei der Feststellung der Leistungsdauer nicht zu berücksichtigen, mit der Folge, das im vorliegenden Fall die Bezugszeit von 78 Wochen nicht ausgeschöpft wurde.
Nach dem BSG, Urteil vom 29.09.1998 - B 1 KR 5/97 R, lebt ein früher nicht ausgeschöpfter Anspruch auf Krankengeld nach zwischenzeitlichem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung wieder auf.
Entsprechend kann nach Wegfall der Zeitrente, für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit die Weiterzahlung des Krankengeldes verlangt werden, begrenzt auf die Höchstbezugszeit von 78 Wochen innerhalb der neuen Blockfrist.
Ich bitte sie daher, mir schriftlich zu bestätigen, dass bei Wegfall meiner Rente ein Anspruch auf Weiterzahlung von Krankengeld besteht. Sollte aus ihrer Sicht kein Anspruch bestehen, bitte ich um eine schriftliche Begründung und um Benennung der Schritte, welche gegebenenfalls zur Sicherung eines neuen Krankengeldanspruches erforderlich sind.
Mit freundlichen Grüßen
FG Lara
P.S.
Meine GKV schrieb mir, sie werde einen weiteren Krankengeldanspruch prüfen, wenn nach ABlauf der Rente der ablehnende Bescheid der DRV vorliegt. Weiterhin benötige sie eine dann aktuell von meinem Arzt ausgestellt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung , aus welcher die arbeitsunfähigkeitsbegründende Diagnose hervorgeht.
Dieses Schreiben werde ich der Agentur für Arbeit vorlegen, bei der ich vier Wochen vor Ablauf meiner befristeten EM-Rente einen Antrag auf ALG I (Nahtlosigkeitsregelung des & 125 SGB III) stellen werde.
FG Lara