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Resturlaub

von Grünberg02.09.2009 | 10:18
961 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bezug: "Resturlaub nehmen"; Beitrag "Urlaub in der Krise (Juli 2009)" , Autor Rolf Winkel Bitte um Mitteilung, ob angegebener Sachverhalt stimmt: "Fordert der Arbeitgeber allerdings nicht ausdrücklich dazu auf, die noch verbliebenen freien Tage zu beanspruchen, müssen Arbeitnehmer nicht von sich aus einen Urlaubsantrag stellen. Stattdessen können sie darauf setzen, dass zum Beschäftigungsende eine Auszahlung ihrer Restansprüche erfolgt." Welche Rechtsquelle gibt es hierfür? Besten Dank für eine qualifizierte Antwort.

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 02.09.2009 | 11:09

Hallo Grünberg,

leider ist es uns im Rahmen dieses Forums zur Rentenversicherung und Alterssicherung nicht möglich Fragen aus dem Bereich des Arbeitsrechts zu beantworten. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, sich zur Klärung der Frage z. B. an Ihren Betriebs-/Personalrat, eine Gewerkschaft oder andere einschlä-gige Foren zu diesem Themengebiet zu wenden.

2 Antworten

F U Nam 02.09.2009 | 10:30
Hallo, hier mal ein hilfreicher Link: http://www.rechtsrat.ws/lexikon/urlaub.htm#abgelten
mabuam 02.09.2009 | 10:43
Hallo, ich kann diese Aussage nicht bestätigen, da es eine gesetzliche Regelung gibt. Die Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr müssen bis zum 31.03. des lfd. Jahres in Anspruch genommen worden sein. Lediglich wenn dies seitens des Arbeitgebers nicht möglich ist, kann diese Frist verlängert werden. Ich kann allerdings aus eigener Erfahrung bestätigen, dass in der Vergangenheit seitens des Arbeitgebers eine Missachtung dieser Regelung gebilligt worden ist. Die Urlaubserholung ist aber ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Nimmt man diese nicht in Anspruch und erhofft Geldleistungen, entspricht dies m.E. einer eigenmächtigen "Gehaltserhöhung". -- immer unter der Maßgabe, dass Urlaub genehmigt worden wäre --
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