1. Anspruch auf die Riesterförderung (Zulagen und ggf. weitere steuerliche Erstattungen) besteht, wenn im zu aktuellen Steuerjahr Rentenversicherungspflicht vorliegt. Dabei ist deren Dauer völlig unerheblich. Es reicht theoretisch ein Rentenversicherungs-Pflicht-Beitrag für einen Tag im Kalenderjahr aus.
Die andere Seite des Problems ist, wie hoch die Beiträge sein müssen, um die volle Zulage zu erhalten. Hier ist Maßstab das rentenversicherungspflichtige Einkommen des Vorjahres. Damit ist auch schon Ihre dritte Frage beantwortet. Wenn Sie arbeitslos werden, ist das (noch höhere) Einkommen des Vorjahres Grundlage für die Berechnung des Mindestbeitrages. Im darauffolgenden Jahr kann es dann sein, dass Sie wieder voll verdienen, aber nur geringere Beiträge zahlen müssen, weil Sie vielleicht im vergangen Jahr arbeitslos waren.
Unabhängig von der Zahlung des Mindestbeitrages können Sie höhere Beiträge, d.h. im Jahr 2007 bis 1575 € und ab 2008 bis 2100 € steuerlich geltend machen.
2. Solange sich Ihre Ehefrau noch in der Kindererziehungszeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes befindet, ist sie selbst förderberechtigt. Da sie keine eigenen Einkünfte hat, muss sie nur den Sockelbetrag von 60 € im Jahr entrichten. Im Jahr nach dem dritten Geburtstag des Kindes wäre sie dann nur noch über Sie als Ehemann mittelbar förderberechtigt und braucht keinen eigenen Beitrag entrichten, um die Förderung zu erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie in Ihren Vertrag den für Sie maßgebenden Mindestbeitrag (siehe oben) entrichten.
3. Wenn ein Ehepartner in der Ansparphase verstirbt, kann das bisher angesparte Vermögen inklusive der Zuschläge auf das Riesterkonto des Hinterbliebenen übertragen werden.
Weitere Hintergrundinformationen und Antworten auf Ihre Fragen finden Sie unter dem Thema Riesterrente auf dieser Seite.