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Experten-Antwort

Riester: Ab wann förderberechtigt bei neu eintretender Rentenversicherungspflicht?

von MarkG07.06.2017 | 11:31
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2 Antworten

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Guten Tag, ich war in 2016 und noch bis einschließlich Januar 2017 von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und stattdessen in entsprechender Höhe beitragspflichtiges Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks. Ich werde ab Juni 2017 vorübergehend und noch in 2017 endende wieder gesetzlich rentenversicherungspflichtig beschäftigt sein und möchte einen aus Vorzeiten bestehenden Riester-Vertrag wiederbeleben. Wann tritt die Riester-Förderberechtigung ein? - In 2017 (weil in diesem Jahr die Rentenversicherungspflicht eintritt), wobei sich der Beitrag nach dem Vorjahr 2016 bemisst, aber in 2017 zu zahlen ist. Oder erst in 2018, weil es nicht nur für die Höhe des Eigenbeitrags, sondern auch für die Riester-Förderberechtigung an sich auf das Vorjahr ankommt und in 2016 eben noch keine Förderberechtigung vorlag, sodass sich der Beitrag dann also nach dem Vorjahr 2017 bemisst und in 2018 zu zahlen ist? Vorab vielen Dank für die Antwort + freundliche Grüße MarkG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo MarkG,

für jedes Jahr, in dem mindestens 1 Pflichtbeitrag vorliegt, besteht die unmittelbare Riesterberechtigung. In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Sie bereits für das Jahr 2017 reisterberechtigt sind. Der Mindesteigenbeitrag für 20147 beträgt in Ihrem Fall (mangels sozialverswicherungspflichtigem Entgelt im Vorjahr) 60 Euro, anschliessend 4 % vom Vorjahreseinkommen.

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1 Antworten

KPJMKam 07.06.2017 | 16:22
Hallo. Wenn Sie in 2017 sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder waren sind Sie für 2017 unmittelbar zulageberechtigt. Ihr Eigenbetrag in 2017 richtet sich nach dem sozialversicherungpflichtigem Einkommen 2016, wenn da etwas war. Aber mindestens den Mindesteigenbeitrag. Anfang 2018 wird dann der Zulagenantrag für 2017 gestellt. Die gezahlten Zulagen für 2017 sehen Sie dann oft erst im Kontoauszug für 2018 Anfang 2019. Jetzt noch etwas was nicht gefragt wurde. Ob Mitglieder einer berufsständischen Versorgung auch unmittelbar zulageberechtigt sind sollte mal vom BVerfG enschieden werden . Ich weiß nicht ob und wie das ausgegangen ist.
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