Laut Gesetz dürfen Leistungen frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr oder ab dem Beginn einer gesetzlichen Altersversorgung wegen Erreichens der Altersgrenze ausgezahlt werden. Verträge, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, dürfen nur noch eine Auszahlung frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres vorsehen.