Riester-Banksparplan: Entnahme Kapital und spätere Wiedereinzahlung

von
J. W.

Guten Tag,

ich habe einen Riester-Banksparplan (Altvertrag anno 2006) und möchte aus diesem Kapital für eine selbstgenutzte Immobilie entnehmen. Ob Voll- oder Teilnahme ist derzeit noch offen. Ich bin bisher davon ausgegangen, das ich zumindest bei einer Teilnahme das entnommene Kapital später bis zum Renteneintritt wieder in den Vertrag einzahlen kann und damit auch das Wohnförderkonto ausgleichen kann.
Mein Anbieter behauptet jedoch steif und fest, dass dies - in Rücksprache mit der zentralen Zulagenstelle - nicht möglich ist. Zahlreiche Beiträge hier sowie die offiziellen FAQ bestätigen aus meiner Sicht jedoch meine Auffassung.
Siehe z. B. der fünftletzte Punkt hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/Allgemeines/FAQ/Eigenheimrentengesetz/foerderung_von_selbst_genutzten_wohnimmobilien/00_faq_liste_foerderung_von_selbst_genutzten_wohnimmobilien.html
oder
https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_pi1[controller]=Topic&tx_typo3forum_pi1[topic]=21414
oder
https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_pi1[controller]=Topic&tx_typo3forum_pi1[topic]=21414 .

Daher meine Fragen:
- Welche Auffassung ist zutreffend?
- Woher bekomme ich hierzu ggf. eine rechtsverbindliche Auskunft, mit der ich meinen Anbieter überzeugen kann?
- Gehe ich zu Recht davon aus, dass ich - sollte die obige freiwillige Wiedereinzahlung des entnommenen Kapitals zuzüglich 2% Zinsen möglich sein - danach die Wohnung auch förderunschädlich wieder verkaufen könnte?

Vielen Dank und Viele Grüße,
J. W.

von
Nadine

Hallo J. W.!

Handelt es sich bei der Immobilie um ein Haus oder um eine Wohnung?

Sofern Wohnung: Wie hoch ist das monatliche Hausgeld?

Experten-Antwort

Hallo J.W.,

soweit Vertragsbedingungen nicht entgegenstehen, kann der Zulageberechtigte das Wohnförderkonto durch entsprechende benannte Einzahlungen – zum Beispiel Sondertilgungen - jederzeit mindern. Es handelt sich bei diesen Einzahlungen jedoch nicht um Altersvorsorgebeiträge. Sie können somit nicht steuerlich gefördert werden. Zur vollständigen Rückführung des Wohnförderkontos müsste der Anleger den Gesamtbetrag auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zur Minderung des Wohnförderkontos einzahlen. Dieser Gesamtbetrag beinhaltet auch die jährliche Erhöhung um 2 Prozent.
Sie müssten in den Vertrag schauen, welche Bedingungen vorliegen.

Für eine individuellere und verbindliche Auskunft könnten Sie sich z. B. selbst direkt an die Zentrale Zulagenstelle wenden. Oder Sie lassen sich in einer Verbraucherzentrale (allerdingskostenpflichtig) beraten.

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