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Experten-Antwort

Riester bei Ehe - Minijob und Selbstständiger

von Sven Scart13.12.2012 | 03:03
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2 Antworten

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Hallo, mal folgendes Beispiel angenommen: -Ehepaar, zusammen steuerlich veranlagt, kinderlos -Frau ist rentenversicherungspflichtige Minijobberin, also direkt förderberechtigt, hat 4800 EUR jährlich brutto -Ehemann ist nicht rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger, durch die Ehefrau aber indirekt förderberechtigt, hat 50000 EUR Brutto Einkommen. -Frau möchte jährlich 1700 EUR in Riesterrente einzahlen -Ehemann möchte nur den Mindestbeitrag von 60 EUR einzahlen Das beide die 154 EUR Zulage bekommen ist klar. Aber wie sieht es mit dem Sonderausgabenabzug aus? Theoretisch wären 2100 EUR möglich. Geht das auch in dieser Konstellation wo der Minijobber fast alles zahlt und der Ehemann nur 60 EUR? Zweite Frage, wären die Beiträge der Minijobberin auch pfändungssicher, da unter 2100 EUR oder sind das schon sogenannte "überzahlte Beiträge" da es mehr als 4% vom Brutto der Minijobberin ist oder zählt das nicht da beide ja zusammen veranlagt sind? für Tipps wäre ich dankbar. Grüße Sven

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nach § 10a Abs. 3 EStG gilt für zusammen Veranlagte Folgendes: Ist nur ein Ehegatte nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigt (= unmittelbar förderberechtigt) und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 EStG mittelbar zulageberechtigt, sind bei dem unmittelbar förderberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen zu berücksichtigen. Der Höchstbetrag von 2100 Euro erhöht sich in diesem Fall um 60 Euro (= Sonderausgabenabzug zugunsten des unmittelbar Zulageberechtigten in Höhe von 2160 Euro).

Bei einer Zusammenveranlagung - so wie hier - kann auch der zugunsten einer unmittelbar geförderten Minijobberin geltend gemachte Sonderausgabenabzug zum Tragen kommen. Eine pauschale Aussage ist leider nicht möglich. Genaueres müssten Sie außerdem zuständigkeitshalber bei der Finanzverwaltung klären.

Die während der Ansparphase geleisteten geförderten Beiträge, für die Zulagen bzw. der Sonderausgabenabzug gewährt wurden, sind gem. § 97 EStG in Verbindung mit § 851 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) pfändungssicher. Der gesetzliche Pfändungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf ungeförderte sog. „überzahlte Beiträge“ (= Beiträge über EUR 2.100,00 pro Kalenderjahr). Der Beitrag oberhalb der Fördergrenze gilt als ungefördert.

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1 Antworten

Sven Scartam 13.12.2012 | 14:05
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