Nach § 10a Abs. 3 EStG gilt für zusammen Veranlagte Folgendes: Ist nur ein Ehegatte nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigt (= unmittelbar förderberechtigt) und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 EStG mittelbar zulageberechtigt, sind bei dem unmittelbar förderberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen zu berücksichtigen. Der Höchstbetrag von 2100 Euro erhöht sich in diesem Fall um 60 Euro (= Sonderausgabenabzug zugunsten des unmittelbar Zulageberechtigten in Höhe von 2160 Euro).
Bei einer Zusammenveranlagung - so wie hier - kann auch der zugunsten einer unmittelbar geförderten Minijobberin geltend gemachte Sonderausgabenabzug zum Tragen kommen. Eine pauschale Aussage ist leider nicht möglich. Genaueres müssten Sie außerdem zuständigkeitshalber bei der Finanzverwaltung klären.
Die während der Ansparphase geleisteten geförderten Beiträge, für die Zulagen bzw. der Sonderausgabenabzug gewährt wurden, sind gem. § 97 EStG in Verbindung mit § 851 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) pfändungssicher. Der gesetzliche Pfändungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf ungeförderte sog. „überzahlte Beiträge“ (= Beiträge über EUR 2.100,00 pro Kalenderjahr). Der Beitrag oberhalb der Fördergrenze gilt als ungefördert.