Ihr Dienstherr prüft, ob die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nach § 10a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt und meldet dies entsprechend an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA).
Nach § 10a Abs. 1 S.1 Nr.4 EStG sind Beamte, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung unmittelbar förderberechtigt, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S.1 SGB VI auf diese Beschäftigung erstreckt wird oder nach § 10 Abs. 1 S.1 Nr. 5 wenn sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten theoretisch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht keine unmittelbare Förderberechtigung. Eventuell besteht die Möglichkeit der mittelbaren Förderberechtigung als sogenannter "Huckepack-Ehegatte" über den versicherungspflichtigen Ehepartner, wenn derjenige ebenfalls einen Riestervertrag besitzt.
Bitte wenden Sie sich gegebenenfalls an Ihren Dienstherrn oder setzten Sie sich direkt mit der ZfA in Verbindung.
Kostenpflichtige Service-Hotline der ZfA:
03381 - 21 22 23 24 Zentrale Einwahlnummer
03381 - 21 22 23 20 Sachstandsanfragen zum Zulageverfahren, Eigenheimrentengesetz / Wohnriester
03381 - 21 22 23 40 Allgemeine Fragen zum Zulageverfahren