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Experten-Antwort

Riester für mittelbar Zulagenberechtigte

von Wissensdurst27.01.2015 | 07:47
981 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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für mittelbar zulagenberechtigte reicht ja der Mindestbeitrag von 60 EUR im Jahr. Kann der Höchstbeitrag gezahlt werden, um ggf. einen höheren Steuervorteil zu erzielen ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Wissensdurst,

natürlich kann man vom Mindestbeitrag abweichend auch höhere Beiträge zahlen. Ob und wie sich diese Beiträge jedoch steuerlich auswirken kann Ihnen nur ein Steuerberater, ein Lohnsteuerhilfeverein oder das Finanzamt sagen.

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7 Antworten

Schießl Konradam 27.01.2015 | 11:35
Ja, der Sonderausgabenabzug steht Ehegatten, die die Voraussetzungen für eine Zusammen- veranlagung erfüllen, jedem Ehegatten ge- sondert zu, wenn beide Ehegatten zum mit- telbar zulageberechtigten Personenkreis ge- hören. Noch nebenbei, natürlich können es auch mehr als 2100 Versicherungs technisch sein dies wirkt sich natürlich steuerlich nicht mehr aus. MfG.
eineantwortam 27.01.2015 | 12:56
Der Sonderausgabenabzug ist meines Wissens nur für den unmittelbar geförderten Vertrag zulässig.
B´sonam 27.01.2015 | 13:42
Beide Ehegatten mittelbar zulagenberechtigt ? Da bin ich ja mal auf ein Beispiel gespannt ;-)
Schießl Konradam 27.01.2015 | 20:41
Ein Beispiel bringe ich nicht. Bin aber nunmehr der Meinung, beide müssen unmittelbar Be- günstigte sein, um die steuerliche Grenze 2100 nützen zu können. Auffallend, die Experten Antwort galt nur für meine Randbemerkung ober mehr als 2100 Einzahlung zulässig sind. MfG.
B´sonam 30.01.2015 | 10:13
Können Sie ja auch gar nicht, weil es die Konstellation "beide mittelbar zulagenberechtigt" gar nicht gibt ;-)
Wissensdurstam 30.01.2015 | 10:47
leider gab es keine befriedigende Antwort. Meine eigene Recherche ergab nun, dass mitelbar Berechtigte keinen Sonderausgabenabzug geltend machen können. Somit nur einmal den Höchstbetrag von 2160 EUR bei Ehegatten
Schießl Konradam 31.01.2015 | 06:53
Alles schon da gewesen, die Wahrheit fällt unter den Tisch, deshalb nochmals mein Hinweis: Grundsätzlich gilt, hat nur der Ehemann sozialversicherungspflichtiges Einkommen gilt er als unmittelbar Berechtigter und er ist bis 2160 im Jahr steuerlich begünstigt. Die nicht verdienende Ehefrau gilt als gilt mittelbar Begünstigte erhält auch 154 Zulage und die Kinderzulagen. Voraussetzung aber hierfür ist eine eigenen Vertrag mit mindestens 60 Euro eigener Bei- trags Zahlung. Ist aber auch die Ehefrau Sozial Versicherungs pflichtig stehen beiden bis 2100 im Jahr-unter Berücksichtigung erhaltener Zulagen- Steuerbegünstigung zu. Eine Auskunft beim Steuerberater oder gar beim Finanzamt führt nicht dazu, dass ein höherer Betrag als 2100 steuerlich anerkannt werden. Ein höherer Betrag hat nur die Wirkung, dass später die Rente höher ausfallen kann. MfG.
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