Hallo Rudolf,
werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person
beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte
Entgelt oder die Entgeltersatzleistung, ist der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen.
Im Fall Ihrer Frau wird für die Rentenversicherungsplicht als Pflegeperson (Pflegestufe 1) im Jahr 2012 ein Entgelt i.H.v. 700,- Euro mtl. zugrunde gelegt, aus dem die Rentenanwartschaften errechnet werden. Das tatsächlich gezahlte Pflegegeld ist mit 235,- Euro niedriger als die zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen, so dass für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags das tatsächlich gezahlte Pflegegeld zu berücksichtigen ist.
Berechnung des Mindesteigenbeitrags 2013:
Vorjahreseinkommen, davon 4 %, abzgl. Zulagen
235,- Euro * 12 = 2820,- Euro davon 4 % = 112,80 Euro abzgl. der Zulagen ergibt einen negativen Betrag, so dass der Mindesteigenbeitrag i.H.v. 60,- Euro zu zahlen ist.
Für die Zulage im Jahr 2012 ergibt sich keine rückwirkende Änderung, da ja immer das Vorjahreseinkommen maßgeblich ist, welches sich hier nicht verändert hat.