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Experten-Antwort

Riester für Pflegeperson

von Rudolf20.02.2013 | 22:29
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Frau, die wg. Kindererziehung bis Mitte 2012 zwar nicht erwerbstätig, aber unmittelbar zulagenberechtigt war, hat bislang den Mindesteigenbeitrag in eine Riester-Rente einbezahlt und Kinderzulage für 3 Kinder erhalten. Nun wurde sie rückwirkend ab 09/2012 als Pflegeperson (Pflege eines behinderten Kindes in Pflegestufe 1) anerkannt und durch die Pflegeversicherung in der Rentenversicherung versichert. Nach meiner Rechnung dürfte jetzt der Mindesteigenbeitrag nicht mehr ausreichen, oder sehe ich das falsch? Wenn sich nun herausstellen sollte, dass auch schon 2012 der Beitrag nicht ausreichte, kann dieser nachträglich aufgestockt werden, weil das versicherungspflichtige Entgelt 2012 noch gar nicht bekannt war?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rudolf,

werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person

beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte

Entgelt oder die Entgeltersatzleistung, ist der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen.

Im Fall Ihrer Frau wird für die Rentenversicherungsplicht als Pflegeperson (Pflegestufe 1) im Jahr 2012 ein Entgelt i.H.v. 700,- Euro mtl. zugrunde gelegt, aus dem die Rentenanwartschaften errechnet werden. Das tatsächlich gezahlte Pflegegeld ist mit 235,- Euro niedriger als die zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen, so dass für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags das tatsächlich gezahlte Pflegegeld zu berücksichtigen ist.

Berechnung des Mindesteigenbeitrags 2013:

Vorjahreseinkommen, davon 4 %, abzgl. Zulagen

235,- Euro * 12 = 2820,- Euro davon 4 % = 112,80 Euro abzgl. der Zulagen ergibt einen negativen Betrag, so dass der Mindesteigenbeitrag i.H.v. 60,- Euro zu zahlen ist.

Für die Zulage im Jahr 2012 ergibt sich keine rückwirkende Änderung, da ja immer das Vorjahreseinkommen maßgeblich ist, welches sich hier nicht verändert hat.

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2 Antworten

oder soam 21.02.2013 | 12:44
abgesehen davon, dass es im vorliegenden Fall vmtl. Sonderregelungen gibt: Pflegestufe I entspreicht einem Entgelt von 718,67 EUR x 12 = 8624,04 EUR/Jahr davon 4% sind 344,96 EUR abzgl. Zulagen von mind. 154 EUR + 3x 185 EUR = minus 364,04 EUR - der Mindesteigenbeitrag von 60 EUR müsste also weiterhin ausreichend sein?!
Rudolfam 21.02.2013 | 13:36
Vielen Dank! Das hilft mir sehr weiter!
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