Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDie Förderung der sogenannten Riester-Rente erfolgt über Zulagen des Staates, die in Form einer Grundzulage (z.Zt. 114 €) und ggf. Kinderzulage (z.Zt. 138 €) auf einen von Ihnen abgeschlossenen Altersvorsorge-Vertrag eingezahlt werden. Diese Zulagen erhalten aber nur unmittelbar oder mittelbar förderberechtigte Personen.
Unmittelbar förderberechtigt sind u.a. in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte (z.B. wegen Beschäftigung, Arbeitslosengeld-Bezug, Kindererziehungszeiten). Um die volle staatliche Förderung zu erhalten, reicht es aus, wenn Sie im jeweiligen Beitragsjahr nur zu einem Bruchteil zum berechtigten Personenkreis gehören.
Falls Sie verheiratet sind, erwerben Sie auch in Jahren ohne eigene Rentenversicherungs-Pflichtbeiträge die Förderberechtigung, wenn der pflichtversicherte Ehepartner (nicht dauernd getrennt lebend) ebenfalls einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat. Sie wären dann mittelbar förderberechtigt.
Sie als Studierende gehören aktuell nicht zu den unmittelbar Förderberechtigten. Falls Sie einen Minijob ausüben (werden), haben Sie die Möglichkeit, durch Zahlung eines eigenen Rentenversicherungs-Beitrags diesen Status zu erreichen.
Die maximale Förderung durch die erwähnten Zulagen erhält man durch Zahlung eines bestimmten Eigenbeitrags. Dieser errechnet sich aus einem Prozentsatz Ihres Vorjahres-Bruttoentgelts (aktuell 3%) abzgl. der zustehenden Zulage(n). Sofern keine Vorjahreseinkommen vorliegt, sind mindestens 60 € pro Jahr von Ihnen selbst in den Vertrag einzuzahlen.
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