Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Kohl,
Ihre unmittelbare Zulagenberechtigung bleibt bei Entsendung weiterhin bestehen, da Sie in dieser Zeit weiterhin zum unmittelbaren Personenkreis des §10a/1 S.1 Nr.1 EStG gehören.
Der Anspruch auf Kinderzulage dürfte jedoch entfallen, wenn, wie Sie angegeben haben, der Anspruch auf Kindergeld nicht mehr besteht.
Der Anspruch auf Kinderzulage besteht nur, wenn für mindestens einen Monat im Jahr Kindergeld zu zahlen ist.
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