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Riester Kinderzulage

von Robi471105.06.2007 | 16:35
1715 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo ! Ich bekomme Kindergeld für meine Tochter, muß dieses aber wieder an das Jugendamt abführen, da das Jugendamt die Fürsorge übernommen hat. Bin ich dennoch für die Kinderzulage der Riester-Rente bezugsberechtigt ?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wird das Kindergeld von der Familienkasse direkt an Sie überwiesen, sind Sie also Anspruchsberechtigter, und leiten Sie es nur an das Jugendamt weiter, haben Sie Anspruch auf Kinderzulage. Da über Ihre Zulagenberechtigung die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) entscheidet, wenden Sie sich bitte zusätzlich an diese unter der Telefonnummer 030-86578998.

1 Antworten

Unbekanntam 05.06.2007 | 18:10
Hallo, den Fall hatte ich auch noch nie. Ich denke, dass Sie weiterhin Anspruch auf die Zulage haben, wenn der Kindergeldbescheid weiterhin auf Ihren Namen lautet. Das ans Jugendamt hört sich nur nach einer Abtretung an. Um auf Nummer sicher zu gehen, setzen Sie sich mit der Riester-Stelle (kurz: ZfA) in Verbindung. Am Besten schriftlich aus beweistechnischen Gründen. Zentrale Zulagenstelle Aufgabe der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) Das Altersvermögensgesetz Aufbau einer zusätzlichen, staatlich geförderten Altersvorsorge Kontakt Aufgabe der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) Ein Kernstück der Rentenreform 2001 ist der Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente). Die Förderung wird in Form von Zulagen und einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug ausgezahlt. Die mit der Förderung verbundenen Aufgaben wurden der ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund, als zentrale Stelle übertragen. Diese Stelle heißt Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen und hat ihren Dienstsitz in Brandenburg an der Havel. Die wesentlichen Aufgaben der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen sind: Die Berechnung und Auszahlung der Zulage. Die Auszahlung der Zulage erfolgt an den Anbieter und wird auf den Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten verbucht. Eine eventuelle Rückabwicklung zu Unrecht gezahlter Zulagen. Jährlich wiederkehrende Feststellung des Zulageanspruchs. Das Verfahren bei Verwendung von Kapital aus einem Altersvorsorgevertrag zum Erwerb oder zur Herstellung von selbstgenutztem Wohneigentum. Der Datenabgleich mit dem Rentenversicherungsträger, den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, den zuständigen Besoldungsstellen und den Finanzämtern zur Überprüfung der gezahlten Zulage. zum Seitenanfang Das Altersvermögensgesetz Mit der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2001 wurde am 11.5.2001 das Gesetz zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens verabschiedet. Der Gesetzgeber hat mit dieser Reform auf die sich ändernde Altersstruktur der Bevölkerung reagiert. Durch die Erhöhung des durchschnittlichen Lebensalters unserer Bevölkerung verschiebt sich das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentenbeziehern. Zukünftig werden weniger Beitragszahler immer mehr Renten finanzieren müssen. Deshalb wurde mit der Rentenreform 2001 festgelegt, die zukünftigen Auswirkungen der Bevölkerungsentwicklung auf die Rentenbezieher und Beitragszahler zu verteilen. Das Rentenniveau soll leicht gesenkt werden. Der Beitragssatz soll im Jahr 2030 22 Prozent nicht übersteigen. Um Ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr Versorgungsniveau im Alter zu sichern, soll die private und betriebliche Altersvorsorge stärker als bisher gefördert werden. Das Altersvermögensgesetz ist am 1.1.2002 in Kraft getreten. Es ist geregelt im XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes. zum Seitenanfang Aufbau einer zusätzlichen, staatlich geförderten Altersvorsorge Der Aufbau der zusätzlichen Altersvorsorge wird seit dem Jahr 2002 in der privaten und in der betrieblichen Altersvorsorge staatlich gefördert. Die wichtigsten Vorschriften sind: Einkommensteuergesetz - insbesondere § 10a und Abschnitt XI, Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. zum Seitenanfang Kontakt Postanschrift: Deutsche Rentenversicherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen 10868 Berlin
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