Riester: Mindesteigenbeitrag-Berechnung für pflegende Angehörige

von
Bianca

Guten Tag,

mein Mann ist pflegebedürftig, schwerbehindert und bezieht volle Erwerbsminderungsrente. Seinen Mindesteigenbeitrag konnte ich anhand der Jahresbruttorente des Vorjahres (abzgl. Grundzulage) bestimmen.

Wie aber berechnet sich der Mindesteigenbeitrag für mich als pflegende Angehörige (weit mehr als 20 Std/Woche)? Recherchen im Internet ergaben diesbezüglich sehr verschiedene Aussagen. Da ich zum einen für mich selbst den Mindesteigenbeitrag errechnen möchte, um am Jahresende die Zulage zu erhalten, zum anderen aber auch einen Ratgeber-Blog zur Angehörigenpflege betreibe (https://angehoerigenpflege-kk.de), wo dieses Thema rechtssicher auch für andere Pflegende dargelegt werden soll, freue ich mich über verlässliche Angaben zur Berechnung.

Die Varianten reichen von "kein Einkommen, lediglich Mindestbeitrag von 60 EUR im Jahr" über "das Pflegegeld wird angerechnet" bis hin zu "der Betrag, der Grundlage für die Rentenbeiträge ist, zählt". Mich würde aber gezielt interessieren, auf welches Einkommen sich die Berechnung tatsächlich bezieht, auch wenn die Aussage "nur Mindestbeitrag von 60 EUR" stimmen sollte. Ich hatte im letzten Jahr nämlich auch noch einen kleinen Minijob, dessen Einnahmen ja dann zu diesem 'fiktiven Einkommen' dazu gerechnet werden.

Es wäre also wichtig zu wissen, ob Pflegegeld grundsätzlich mit "Null" in das Einkommen eingeht und somit nur eventuell zusätzliches Einkommen aus Minijob, Selbstständigkeit, etc. in die Berechnung eingeht.

Besten Dank im Voraus!

Viele Grüße
Bianca

von
KPJMK

Hallo. Hier steht etwas bei Ihre Vorsorge.
https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/nachrichten/finanzen/news-single/article/riester-rente-zulagen-fuer-pflegende.html
Hier etwas aus dem EStG. Schau mal in §86.2
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_altersvorsorge/riester_rente/01_sie_moechten_vorsorgen/80_wichtige_gesetze/Indexseite.html
Aber bei zusätzlichem Einkommen 4% vom Zusatzeinkommen.
Es gilt immer das Einkommen aus dem Vorjahr.
Vielleicht hat es ja etwas geholfen.

Experten-Antwort

Hallo Bianca,

soweit Sie aufgrund der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen und von der Pflegekasse entsprechende Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden, gehören Sie zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis.

Für die Berechnung des Mindesteigenbeitrages für die Pflegetätigkeit ist dann ein tatsächlich erzieltes Entgelt in Höhe von 0 Euro zu berücksichtigen. Aus diesem Grund müssen Sie einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von 60 Euro jährlich zahlen.

Im Übrigen verweise ich auch auf die von „ KPJMK“ bereits genannten Links.

von
Bianca

Hallo!

Danke sehr für beide Antworten und Ihre Mühe!

Zusammenfassend:

- pflegende Angehörige sind unmittelbar förderberechtigt, sofern Rentenbeiträge für sie gezahlt werden

- beziehen pflegende Angehörige ausschließlich Pflegegeld (durch Weiterleitung des Pflegebedürftigen), dann wird das nicht als Einkommen betrachtet und es muss lediglich der Mindesteigenbetrag in Höhe von 60,-- EUR jährlich eingezahlt werden

- wird darüber hinaus noch Einkommen aus einer angestellten Tätigkeit, einem Minijob, einer Freiberuflichkeit oder einem Gewerbe bezogen, dann muss dieses Einkommen als Berechnungsgrundlage herangezogen werden (davon 4% abzgl. den Grundzuschlag = Mindestbeitrag)

Falls ich doch etwas falsch verstanden habe, freue ich mich über Hinweise, da diese Information auch Eingang in meinen Blog findet und ebenso Anderen helfen soll.

Ansonsten ein abschließendes Dankeschön an die Experten!

Viele Grüße
Bianca

von
KPJMK

Hallo. Vielleicht verstehe ich den zweiten Absatz falsch.
Das Pflegegeld wird nicht an Sie gezahlt sondern es bekommt der Pflegebedürftige und es zählt nicht als Einkommen für Sie. Zur Pflichtversicherung in der Rentenversicherung für Sie kommt es durch Beiträge die die Pflegekasse für Sie an die Rentenversicherung zahlt. Die Höhe richtet sich nach Ihrer Zeit die für die Pflege festgesetzt worden ist und der Bezugsgrösse. Von diesem fiktiven Gehalt werden dann 18,7% an die DRV für Sie abgeführt. Diese Beiträge in der Rentenkasse werden bei Riester mit 0€ angerechnet. Darum der 60€ Mindestbeitrag.
Hier noch etwas passendes bei Finanztest
https://www.test.de/Rente-fuer-pflegende-Angehoerige-Hoehere-Rentenansprueche-seit-2017-5137884-0/

von
Bianca

Hallo KPJMK,

der Gedanke war nur, dass das Pflegegeld ja oft an den Pflegenden weitergereicht wird, daher die Verwirrung.

Super, die Angabe mit den Prozenten, die vom fiktiven Gehalt abgezogen werden, sind auch nochmal sehr interessant. Jetzt ist alles klar, Danke sehr!

Viele Grüße
Bianca Bender

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