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Experten-Antwort

Riester-Mindesteigenbeitrag im Übergangsbereich

von Cassius1230.09.2020 | 09:46
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, im vergangenen Kalenderjahr 2019 lag mein monatliches Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Grenzen des Paragraphen 20 Abs. 2 SGB IV. Mein monatlicher Verdienst lag also immer in der Gleitzone und seit 1.7.2019 dann im Übergangsbereich. Der Riester-Mindesteigenbeitrag beträgt 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens. In der Gleitzone und im Übergangsbereich wird bei der Berechnung des Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeitrages ein fiktives reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Die Beitragslast des Arbeitgebers orientiert sich hingegen am tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Zudem wird seit dem 1.7.2019 die Rentenberechnung anhand des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes durchgeführt, obwohl nur das reduzierte fiktive Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Arbeitnehmer-Rentenversicherungsbeitrages zugrunde gelegt wurde. Nun zu meiner Frage: Muss ich bei der Ermittlung meines rentenversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens nun das fiktive reduzierte beitragspflichtige Arbeitsentgelt oder das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde legen? Entsprechende Nachfragen bei meinem Riester-Anbieter führten zu widersprüchlichen Antworten und auch eine intensive Internet-Recherche zu dieser Fragestellung hat mich nicht weitergebracht. Dementsprechend wäre ich für eine kompetente Antwort sehr dankbar - gerne auch unter Verweis auf Gesetzestexte oder sonstige Informationsmaterialien, die meine Frage beantworten. Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen. Freundliche Grüße C.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Cassius 12,

die Bemessungsgrundlage für die Mindesteigenbeteiligung ist immer das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, dass der Arbeitgeber an die gesetzliche Rentenversicherung meldet.

Wenn Ihr Arbeitgeber für das Jahr 2019 nur die Jahresmeldung für das gesamte Kalenderjahr abgegeben hat, dann ist dieses Bruttoarbeitsentgelt die Bemessungsgrundlage für die Mindesteigenbeteiligung.

Es ist dann eine Vermischung aus dem tatsächlichen, reduzierten Bruttoarbeitsentgelt aus der Gleitzone mit dem vollen Bruttoarbeitsentgelt aus dem Übergangsbereich.

Grundlage sind die Regelungen des § 86 EStG i.V.m. §§ 160 ff. SGB VI. Bei Beschäftigungen in der Gleitzone bzw. im Übergangsbereich ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen der der im § 163 SGB VI genannten Formel.

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