Hallo User Cassius 12,
die Bemessungsgrundlage für die Mindesteigenbeteiligung ist immer das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, dass der Arbeitgeber an die gesetzliche Rentenversicherung meldet.
Wenn Ihr Arbeitgeber für das Jahr 2019 nur die Jahresmeldung für das gesamte Kalenderjahr abgegeben hat, dann ist dieses Bruttoarbeitsentgelt die Bemessungsgrundlage für die Mindesteigenbeteiligung.
Es ist dann eine Vermischung aus dem tatsächlichen, reduzierten Bruttoarbeitsentgelt aus der Gleitzone mit dem vollen Bruttoarbeitsentgelt aus dem Übergangsbereich.
Grundlage sind die Regelungen des § 86 EStG i.V.m. §§ 160 ff. SGB VI. Bei Beschäftigungen in der Gleitzone bzw. im Übergangsbereich ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen der der im § 163 SGB VI genannten Formel.