Hallo Spezi,
Amade hat bereits geschrieben, dass eine als betriebliche Altersvorsorge begonnene (Riester-)Rente auch dann der großen Kategorie Betriebsrente zugeordnet bleibt, wenn die Beiträge vollständig aus eigenem Entgelt gezahlt werden. In Bezug auf die Beitragspflicht zur GKV in der Auszahlphase gilt das unabhängig davon, ob diese Beträge in der Einzahlungsphase bereits der KV-Beitragspflicht unterlagen.
Die weiteren Ausführungen von Amade will ich hier nicht kommentieren.
Ihre Frage richtet sich auf die Besonderheit der Kapital-Auszahlung einer Mini-Riesterrente. Der Grundsatz der Beitragspflicht in der GKV bleibt auch hier bestehen. Ob die Krankenkassen in einem solchen Fall allerdings den bürokratischen Aufwand betreiben, diese Minirentenabfindung auf 10 Jahre rechnerisch aufzuteilen und zu verbeitragen, vermag ich nicht zu sagen. Hier wäre eine direkte Anfrage an Ihre Krankenkasse hilfreich.