Eine mittelbare Förderberechtigung ist für einen Ehepartner nur dann im Rahmen eines eigenen Riester-Vertrags möglich, wenn der andere Ehepartner zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis zählt und einen Riester-Vertrag bespart. Die mittelbare Zulagenberechtigung besteht also nur, solange der unmittelbare Ehepartner Zulagen erhält. Ab Beginn der Auszahlungsphase des unmittelbar geförderten Ehepartners entfällt dessen Zulagenberechtigung und damit auch die Grundlage für eine indirekte (mittelbare) Riester- Förderung. Der bisher mittelbar förderberechtigte Ehepartner hat dann aber die Möglichkeit seinen Riester-Vertrag ohne Förderung weiter zu besparen oder den Vertrag beitragsfrei zu stellen.