Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Riester nach Erziehungszeit

von BerndB06.01.2009 | 12:19
1320 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, die Erziehungszeit (3 Jahre)meiner Frau endet im Februar. Bisher "riestert" sie mit dem min. Beitrag und sichert sich so ihre und die Kinderzulage (3*). Sie geht einem 400€-Job nach, dies wird sich vermutlich auch die nächsten paar Jahre nicht ändern. Um auch weiterhin die Förderung zu erhalten, möchte (muß) sie sich nun freiwillig rentenversichern, richtig? Jetzt meine Fragen: Ab wann muß sie sich freiwillig rentenversichern? (März 2009, im laufe von 2009, Januar 2010) Gibt es einen "Antrag" der ausgefüllt werden muß oder wie funktioniert die Abführung des "freiwilligen" Beitrages?

4 Antworten

Schadeam 06.01.2009 | 12:58
auch Sie lieber Experte sollten sich sprachlich nicht ins Boxhorn jagen lassen! Der Minijob ist ohnehin versicherungsfrei - das muss nicht beantragt werden. Der "Verzicht" darauf muss erklärt werden..... Gruß - nichts für ungut.
Schadeam 06.01.2009 | 12:50
2009 ist Ihre Frau noch über die Kindererziehungszeit pflichtversichert. Somit würde es reichen, wenn sie irgendwann 2010 wieder versicherungspflichtig würde. Dazu wäre es ratsam auf "die Versicherungsfreiheit des Minijobs" zu verzichten und sich vom Arbeitgeber die momentan 4,9% des Lohnes abziehen zu lassen. Gewöhnen Sie sich obigen Sprachgebrauch an, von "freiwilligen Beiträgen" zu reden ist formalrechtlich falsch und kann zu ungewollten Mißverständnissen führen. Eine "freiwillige Versicherung" führt nicht zur Förderberechtigung und ist mit derzeit mtl. 79,60 € zudem wesentlich teurer als der "Verzicht auf die Versicherungsfreiheit" (4,9% aus 400 € kostet maximal 19,60 €. Den "Antrag" stellen Sie bei Ihrem Arbeitgeber, eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben.
Najaam 06.01.2009 | 15:18
Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist allerdings nur bei Beschäftigungsbeginn möglich; an die Entscheidung ist der Arbeitnehmer dann für die Dauer der Beschäftigung gebunden. Da der Minijob hier schon ausgeübt wird, dürfte der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht mehr möglich sein.
Schadeam 06.01.2009 | 15:36
liebe/lieber naja, wo nehmen Sie denn diese Erkenntnis her, etwa aus Ihrem Bauchgefühl? Wenn der Verzicht bislang noch nicht ausgesprochen wurde, ist das für die Zukunft ab jedem beliebigen Antragsmonat möglich. Recht haben Sie damit, dass der Verzicht dann für die Dauer des Minijobs gilt. (aber auch das ist in der Praxis kein Problem: ich kann doch beispielsweise heute meinen Minijob kündigen und 3 Tage später beim gleichen Arbeitgeber wieder einen neuen Minijob beginnen, bei dem ich dann wieder neu entscheiden kann, ob ich auf die Versicherungsfreiheit verzichte oder nicht.- Wenn der AG mitmacht ist das kein Problem, man muss das nur "prüfsicher" machen. Z.B. durch eine schriftliche Erklärung, dass ich wegen eines häuslichen Pflegefalles kündigen muss und 3 Tage später frage ich beim AG an, ob ich den Minijob wieder neu bekomme, weil ich die "Pflege anders regeln" konnte....welcher Betriebsprüfer wollte da nachweisen, dass man das Gesetz umgehen wollte?)
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026