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Riester-Rente

von Peter V.17.03.2009 | 12:13
1051 Ansichten
6 Antworten

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Meine Tochter wohnt z.Zt. in den USA. Kann sie einen Vertrag für Riester-Rente abschließen?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 17.03.2009 | 13:51

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für Ihre Tochter nicht. Es gelten bei einem Wohnort im Ausland folgende Bedingungen:

Anspruch auf staatliche Förderung hat, wer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert bzw. Besoldungsempfänger und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Daraus folgt:

- Grenzgänger, die in einem Nachbarstaat arbeiten und in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz in Deutschland zurückkehren, sind förderberechtigt: Sie sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und in dem Staat, in dem sie arbeiten, rentenversicherungspflichtig. Die Pflichtmitgliedschaft in der ausländischen Rentenversicherung genügt, weil die Rentenversicherungssysteme aller an Deutschland angrenzenden Staaten dem deutschen System vergleichbar sind.

- Grenzgänger, die im Ausland wohnen und in Deutschland arbeiten, sind in der Regel nicht förderberechtigt, weil sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben und damit nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Sie können sich aber auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen, soweit ihre weltweiten Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommenssteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6.136 € im Kalenderjahr betragen. Dann besteht auch Förderberechtigung.

- Bei einer Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland endet in aller Regel die unbeschränkte Steuer- pflicht in Deutschland und damit auch die Förderberechtigung. Die bis dahin erhaltene Förderung bleibt erhalten, wenn beim Produktanbieter ein Stundungsantrag gestellt und der Wohnsitz später wieder nach Deutschland zurückverlegt wird. Der gestundete Rückzahlungsbetrag wird nach der Rückkehr auf Antrag erlassen. Wird kein Stundungsantrag gestellt, wird die bisher erhaltene Förderung sofort zurückgefordert. Während der Zeit im Ausland gibt es keine Förderung. Wenn allerdings während einer Entsendung in das Ausland in Deutschland Rentenversicherungspflicht bestand, wird nach der Rückkehr die Zulage für die Auslandszeit nachgezahlt.

- Personen, die vorübergehend in das Ausland entsandt werden, dabei aber in Deutschland einkommensteuer- und rentenversicherungspflichtig bleiben, bleiben auch förderberechtigt.

Auszahlungsphase (Ruhestand)

Auszahlungen aus der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge sind als Einkommen mit dem jeweiligen persönlichen Steuersatz zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung).

Wird der Wohnsitzes in das Ausland verlegt, endet in der Regel die unbeschränkte Steuerpflicht. Damit ist eine Besteuerung der Alterseinkünfte in Deutschland nicht mehr möglich, so dass die erhaltene Förderung zurückgefordert wird. Die Rückzahlung wird auf Antrag gestundet. Dann erfolgt eine schrittweise Tilgung des Rückforderungsbetrages in Höhe von 15 % der jeweils monatlich aus dem Altersvermögen ausgezahlten Beträge, bis die staatliche Förderung zurückgezahlt ist. Zinsen werden hierauf nicht berechnet. Wird der Wohnsitz im Inland wieder aufgenommen, kann der Restbetrag des Rückforderungsbetrages auf Antrag erlassen werden.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

5 Antworten

Schiko.am 17.03.2009 | 13:10
Nein ! MfG.
V wie Vendettaam 17.03.2009 | 13:25
Natürlich kann Ihre Tochter riestern.Und zwar im Außenbüro Riester in good old USA Waschington.Büro W.George Bush.Auch ich muß Geld verdienen.
Peter V.am 17.03.2009 | 13:22
Die Antwort ist klar und äußerst knapp. Trotzdem Danke. Ich vermute, dass eine der Voraussetzungen für die Riester-Förderung, ein Wohnsitz in Deutschland ist.
Wolfgang Amadeusam 17.03.2009 | 20:50
Hallo Peter, wahrscheinlich werde ich wie sooft von den anderen Experten wieder wüst beschimpft werden, dennoch muss ich den anderen Beiträgen widersprechen: Selbstverständlich kann ihre Tochter, die in den USA wohnt, in Deutschland einen Riesterrentenvertrag abschließen. Allerdings kann sie für ihre Beiträge keine Zulagen und keine steuerliche Förderung erhalten, da sie nicht dem deutschen Einkommensteuerrecht unterliegt. Es gibt einige, die dennoch trotz fehlender Berechtigung für eine steuerliche Förderung einen Riestervertrag abschließen, z.B. weil sie hier eine Garantie erhalten, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Beiträge (allerdings nur bezogen auf den Sparanteil) zur Verfügung stehen, also insoweit ein Verlust ausgeschlossen ist, was möglicherweise im Zusammenhang mit einem auf Fonds beruhenden Riestervertrag interessant sein kann. Dennoch kann man sich durchaus streiten, ob solch ein Riestervertrag ohne steuerliche Förderung sinnvoll ist.
Peter V.am 19.03.2009 | 14:23
Vielen Dank für die teilweise erschöpfenden Antworten. p.v.
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