Ich habe eine Frage zur Riester Rente:
Einer meiner Kunden, ein Ehepaar, wohnt in Belgien. Die Frau hat gerade ihr zweites bekommen. Würde sie in Deutschland wohnen, würde sie als pflichtversichert gelten und im Rahmen der Kindererziehungszeit Anspruch auf Zulagen haben. Der Ehemann ist selbständig und betreibt sein Unternehmen in Deutschland. In Deutschland zahlt er auch seine Steuern. Er zahlt keine Beiträge in die GRV.
Ist die Ehefrau trotz des Wohnsitz in Belgien unmittebar Zulagenberechtigt? und kann der Ehemann als mittelbar Zulagenberechtigter auch eine Förderung über seine Ehefrau erhalten?
08.03.2007, 17:56
von
werner
08.03.2007, 18:38
von
Bernhard
Nein, die Ehefrau hat keinen Anspruch auf Kindererziehungszeiten und ist von daher nicht unmittelbar zulagenberechtigt, weil die Erziehung nicht in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, und einer solchen auch nicht gleichsteht.
Das wäre nach § 56 Abs. 3 SGB VI nur anders, wenn die Frau oder der Ehemann Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit hätten, bzw. die Frau solche unmittelbar vor der Geburt gehabt hätte.