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Riester Rente Ehepaar

von TW01.03.2008 | 14:14
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2 Antworten

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Ich bin als Angestellter im öffentlichen Dienst unmittelbar zulagenberechtigt. Meine Ehefrau, als nicht jobbende Studentin, jedoch nicht. Wir überlegen ob wir beide jeweils einen Riester Vertrag abschließen, damit auch sie die Zulagen, u.a. für unser Kind erhält. 1. Muß sie einen eigenen Vertrag abschließen ? 2. Kann sie in diesen Zulagenvertrag, wenn sie später normal arbeitet, auch diese 4% Mindestsparleistung einzahlen, oder muß man dort dann etwas beachten? 3. Muß sie, so lange sie nicht arbeitet, auch in den Zulagenvertrag die Mindestleistung von 60 € einzahlen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Da ihre Ehefrau offenbar nur abgeleitet förderberechtigt ist. kann sie nur Zulagen erhalten, wenn sie einen eigenen Vertrag abschließt und Sie als förderberechtigtigte Person den entsprechenden Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung aller insgesamt zustehender Zulagen entrichten.

Dies bedeutet, dass ihre Frau selbst keinen Mindesteigenbeitrag und damit auch keinen Sockelbetrag entrichten muss, um die entsprechenden Zulagen zu erhalten.

Allerdings ist für diese Konstellation das Alter des Kindes maßgebend. Hat das Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet, besteht für ihre Ehefrau Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie wäre damit selbst förderberechtigt. Sie müsste dann, wenn sie kein Vorjahreseinkommen hat, den Sockelbetrag in Höhe von 60,- Euro entrichten. Der Vorteil läge darin, dass sie beide den Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung geltend machen können, was bei der abgeleiteten Förderberechtigung nicht der Fall ist.

1 Antworten

Schiko.am 01.03.2008 | 18:41
Als zulagenberechtigter sind für die volle zulage von 154 4% aus dem vorjahresbrutto- aus höchstens 52.500 = 2100 aufzubringen. Die zulagen mindern die eigenleistung ent- sprechend. Hat die ehefrau keinen eigenen vertrag erhalten sie die zulage für das gemeinsame kind, aber nicht die zulage für ihre frau. Hierzu muß die frau einen eigenen vertrag als mittelbar begünstige abschließen, der mindestbeitrag , als sockelbeitrag von 60 euro ist nicht notwendig. Hat die ehefrau später sozialversicherungspflichtiges einkommen gelten auch die 4% beitrag jährlich. Mit freundlichen Grüßen.
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