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Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Innana,
eine Förderung ist grundsätzlich möglich, wenn im Minijob auf Versicherungsfreiheit verzichtet wird/wurde. Die übrigen Tätigkeiten begründen keine Förderberechtigung, da sie nicht zur Rentenversicherungspflicht führen.
Zur Berechnung der Beiträge: Derzeit betragen diese 3 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres minus Zulage, mindestens aber ein Sockelbetrag von 60 Euro im Jahr. Wenn im Vorjahr kein rentenversicherungspflichtiges Entgelt vorhanden ist (weil Minijob ohne Verzicht auf Versicherungsfreiheit), dann gilt der Sockelbeitrag.
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