Hallo Buccibaer,
Personen, die in berufsständischen Versorgungseinrichtungen pflichtversichert sind, sind nicht unmittelbar förderberechtigt.
Vom Jahr 2012 an müssen auch mittelbar Förderberechtigte einen Mindesteigenbeitrag von 60 Euro (Sockelbetrag) einzahlen. So wird gewährleistet, dass bei einem „schleichenden Wechsel“ der Förderberechtigung die Zulage
erhalten bleibt. Das kann sein, wenn jemand irrtümlich annimmt, mittelbar förderberechtigt zu sein, tatsächlich aber unmittelbar förderberechtigt war, weil sich erst später herausstellt, dass gesetzliche Rentenversicherungspflicht
bestand (beispielsweise wegen Kindererziehung oder nicht erwerbsmäßiger Pflege).
Einen eigenen Sonderausgabenabzug bei der Steuererklärung kann der Ehegatte mit der abgeleiteten Förderberechtigung nicht geltend machen. Sein Beitrag wird beim förderberechtigten Ehegatten berücksichtigt.