Riester-Rente; Zulagenberechtigung

von
Ralph

Der existierende Riester-Renten-Vertrag meiner Ehefrau mit Einzahlung von 150€ p.M. soll angeblich nicht mehr zulagenbegünstigt sein, da Sie nach Beendigung der 3jährigen Kinder-Erziehungszeit weder unmittelbar noch mittelbar berechtigt sein soll. Sie war nach der Erziehungszeit lediglich Hausfrau und ist seit Herbst 2008 in einem geringfügigem Anstellungsverhältnis ohne freiwillige RV Beiträge. Ich als Ehemann stehe in einem rentenversicherungspflichtigenArbeitsverhältnis und spare in die s.g. Eichel Förderung ein. (1.500€ p.A.)
Ist meine Frau dann wirklich nicht mittelbar über meine Person zulagenberechtigt? Wenn das der Fall sein sollte, wie kann ich diesen misslichen Umstand am einfachsten ändern?

Experten-Antwort

Hallo Ralph,

durch die Kindererziehungszeiten ist die Ehefrau in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes unmittelbar förderberechtigt.

Beispiel: Geburt 15.05.2005
Kindererziehungszeit vom 01.06.2005 bis 31.05.2008

Lösung: Förderberechtigung liegt noch im kompletten Jahr 2008 vor.

Grundsätzlich ist die Hausfrau nur dann mittelbar förderberechtigt, wenn
- der Ehemann selbst unmittelbar förderberechtigt ist und
- einen eigenen Riestervertrag abgeschlossen hat
- und auch den erforderlichen Mindesteigenbeitrag in den Riestervertrag eingezahlt hat.

Übt die Hausfrau eine geringfügige Beschäftigung ( Minijob, bis 400,- Euro monatlich ) aus, liegt nach dem Gesetz ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis vor.
Eine unmittelbare Förderberechtigung liegt in diesem Fall nicht vor.

Hier der Tipp:
Durch eine Verzichtserklärung auf die Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung (§ 5 Abs.2 Satz 2 SGB VI), die beim Arbeitgeber abzugeben ist, kann der "Minijobbler" ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und damit auch die ummittelbare Förderberechtigung erreichen.

Bonbon dabei ist, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung auch der Schutz bei Erwerbsminderung aufrechterhalten werden kann.

Die zusätzlichen Kosten, die durch die Verzichtserklärung entstehen, halten sich im Rahmen. Das deshalb, weil durch die Verzichtserklärung regelmäßig nur die Differenz zwischen dem Pauschalbetrag des Arbeitgebers von 15 % und dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung ( z.Zt. 19,9 % ) vom "Minijobbler" aus eigener Tasche zu leisten ist. Bei einem 400,- Euro-Job kommen so maximal 19,60 € monatlicher Beitrag auf den Versicherten zu ( Besonderheiten bei Entgelten unter 155,- € monatlich sind zu beachten ).

Wir empfehlen wir Ihnen bei der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle einen Termin zu vereinbaren, damit Sie individuell beraten werden können. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

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