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Experten-Antwort

Riester Selbstsständigkeit Elterngeld

von Andre11.03.2014 | 05:32
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Meine Frau und ich haben beide einen eigenen Riestervertrag. Meine Frau war bisher mittelbar zulagenberechtigt, da sie Mitglied in einem Versorgungswerk ist, und hat den Mindesteigenbeitrag gezahlt. Da wir im vergangenen Jahr noch ein Kind bekommen haben, bezieht meine Frau jetzt Elterngeld. Parallell zum Elterngeldbezug arbeitet sie aber weiter als Selbstständige. Zudem wird sie auch die Kindererziehungszeiten bei der DRV beantragen. Ist meine Frau damit mittelbar oder unmittelbar zulagenberechtigt? Sollte sie unmittelbar zulagenberechtigt sein, genügen dann auf Grund der Selbstständigkeit die € 60 Eigenbeitrag oder müssen es dann auch 4 % vom letzten Jahresbruttoeinkommen sein, welches bei ca. T€ 60 lag? Da meine Frau im vergangenen Jahr nur den Sockelbetrag von € 60 geleistet hat, könnte sie später noch nachzahlen, wenn sich herausstellt, dass das zu wenig gewesen sein sollte? Welche gesetzlichen Grundlagen gelten hierfür?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.03.2014 | 15:14

Voraussetzung für das Bestehen einer mittelbaren Zulageberechtigung ist ab dem Beitragsjahr 2012, dass der nicht unmittelbar begünstigte Ehegatte für jedes Beitragsjahr einen Betrag i.H.v. mindestens 60 € (Sockelbetrag) zugunsten des auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrags einzahlt (§ 79 Satz 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7.12.2011, BGBl I 2011, 2592). Diesen Betrag hat Ihre Ehefrau für das Jahr 2013 in der Annahme, mittelbar begünstigt zu sein, entrichtet.

Unmittelbar zulagenberechtigt sind nach § 79 Satz 1 i. V.m. § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte. Hierzu zählen grundsätzlich auch Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt (gilt regelmäßig auch für Mitglieder in einem Versorgungswerk). Aufgrund der durch die Kindererziehung (auf Antrag) eintretenden Versicherungspflicht ändert sich der Status vom mittelbar zum unmittelbar Zula-geberechtigten. Zur Erlangung der vollen Zulage muss der unmittelbar Zulagenberechtigte einen bestimmten Mindesteigenbeitrag leisten (jährlich 4 Prozent der in dem vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des SGB VI oder der Einnahmen, die beitrags-pflichtig wären, wenn Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde, § 86 Abs. 1 S. 1 EStG, abzüglich Zulagen, - mindestens den Sockelbetrag in Höhe von 60 €, § 86 Abs. 1 Satz 4 EStG). Auch wenn sich nun der Zulagestatus Ihrer Frau durch die Kinder-erziehung von der mittelbaren zur unmittelbaren Zulageberechtigung ändert bzw. seit dem Kalenderjahr 2013 geändert hat, verhindert die seit dem 01.01.2012 geltende Neuregelung des § 79 S. 2 EStG, dass die Altersvorsorgezulagen in voller Höhe zurückgefordert werden müssen, da in diesen Fällen der für eine Zulagengewährung regelmäßig (mindestens) erforderliche Sockelbetrag in Höhe von 60,00 Euro bereits (als mittelbar Begünstigte) geleistet wurde. Eine nachträgliche Aufstockungsmöglichkeit über den Sockelbetrag hinaus existiert allerdings nur in Bezug auf abgelaufene Beitragsjahre vor 2012, käme in Ihrem Fall also nicht in Betracht. Unter Umständen kann es zu einer nachträglichen Kürzung der erhaltenen Zulagen kommen.

Wichtig ist, die Geburt des Kindes dem Anbieter (Versicherungsunternehmen, bei dem die Ehefrau den Vertrag abgeschlossen hat) zu melden. Dieser leitet die Daten dann an die Zulagenstelle für Altersvermögen weiter. Von dort wird Ihre Ehefrau zu einem späteren Zeitpunkt unter Fristsetzung aufgefordert, einen Antrag auf Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.

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