Das Finanzamt prüft für Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzuges (ab 2008: 2.100 €) automatisch, ob im Einzelfall über die Zulage(n) hinaus eine weitere Steuererstattung zusteht. Diese Steuererstattung (die Differenz aus dem Steuervorteil und der Zulage) -im Beispiel: angenommener Steuervorteil: 525 € - 154 € (Grundzulage) = 371 € - fließt nicht direkt auf das Förderkonto, sondern wird im Rahmen der Einkommens- steuererklärung berücksichtigt/erstattet. Für die maximale Ausschöpfung der Riesterzulagen würde es ausreichen, 1046 € in den Fördervertrag einzuzahlen.
Bei sog. "schädlicher Verwendung" werden die im angesparten Vermögen enthaltenen Zulagen sowie die zusätzlichen Steuervorteile von Ihrem Anbieter einbehalten und an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zurückgezahlt. Darüber hinaus prüft das Finanzamt, ob die im ausgezahlten Kapital enthaltenen Zinsen, Erträge und Wertsteigerungen zu versteuern sind.
Das geförderte Altersvorsorgevermögen ist in der Ansparphase vor der Anrechnung auf Arbeitslosengeld II und auf Sozialhilfe geschützt.
Die Rentenleistungen aus einem Riestervertrag müssen im Alter voll versteuert werden. Ob Sie daraus tatsächlich Steuern zahlen müssen, hängt von der Höhe Ihrer gesamten Einkünfte im Alter ab (Überschreitung des steuerfreien Existenzminimuns).
Ihre Ansprechpartner: Ihr Finanzamt, Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.