Hallo Wolfgang,
maßgebendes Vorjahreseinkommen in Bezug auf die Riester-Förderung ist bei Bezug einer Lohnersatzleistung (Arbeitslosengeld, Krankengeld u.a.) die Höhe dieser Leistung und nicht das (fiktive) rentenversicherungspflichtige Einkommen.
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Hallo Wolfgang,
maßgebendes Vorjahreseinkommen in Bezug auf die Riester-Förderung ist bei Bezug einer Lohnersatzleistung (Arbeitslosengeld, Krankengeld u.a.) die Höhe dieser Leistung und nicht das (fiktive) rentenversicherungspflichtige Einkommen.
Hallo Kurt,
dann war die bisherige Auskunft leider nicht korrekt.
§ 86 Abs. 1 Satz 2 EStG lautet folgendermaßen: "Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt, die Entgeltersatzleistung oder der nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II ausgezahlte Betrag, ist das tatsächlich erzielte Entgelt, der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung oder der nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II ausgezahlte Betrag für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen."
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