Hallo,
die von Ihnen angesprochenen Förderwege sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu betrachten. Der Beitrag, der, nach § 3 Nr. 63 EstG steuerfrei und bislang auch sozialabgabenfrei, aus Entgeltumwandlung stammt, beeinflusst die Möglichkeit der "Riesterförderung" nicht. Sie können also beides parallel laufen lassen. Das eine über die betriebliche Altersvorsorge, dass andere als private "Riester"-Rente.