Hallo Hans,
das angesammelte Altersvorsorgevermögen einschließlich Zulagen und Erträge ist bei Einzahlungen höchstens in Höhe der geförderten Altersvorsorgebeiträge von der Anrechnung ausgeschlossen ( §12 Abs.2 Nummer 2 SGB II ). Dies gilt allerdings nur solange das Kapital nicht vorzeitig ausgezahlt, also schädlich verwandt wird.
Gesetzeszitat § 12 Abs.2 Nr.2 SGB II:
Vom Vermögen sind abzusetzen
(1.)...
(2.) Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
(3.)...
Das bedeutet, dass Beträge soweit sie gefördert wurden von der Anrechnung auf das ALG II ausgeschlossen sind.
Die über die Förderfähigkeit hinaus eingezahlten Beträge ( seit dem Jahr 2008 bis maximal 2.100,-€ jährlich ) sind nicht unbedingt von der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) ausgenommen. Streng genommen handelt es sich bei diesen über dem Grenzbetrag gezahlten Beträgen auch nicht mehr um Riestereinzahlungen. Aus dieser Sicht betrachtet wäre es durchaus sinnvoll bei der Auswahl seines Riesterproduktes darauf zu achten, dass Einzahlungen auf den förderfähigen Umfang begrenzt bleiben.
Die Regelungen des Sozialgesetzbuch II ( Titel: Grundsicherung für Arbeitssuchende ) werden von den ARGE`n umgesetzt. Wenn es also um Detailfragen geht ist Ansprechpartner Nummer 1 die jeweilige ARGE. Es hat also nichts mit abspeisen zu tun, wenn wir den Hinweis geben sich bei der zuständigen ARGE zu erkundigen, sondern vielmehr damit, dass Sie individuelle und rechtlich zutreffende Informationen erhalten. Die Arbeitsanweisungen im Umgang mit den Gesetzeswerk des SGB II sind den ARGE`n bekannt, nicht der Deutschen Rentenversicherung.
Zu Ihrer Information:
a) Bei der Riesterrente gibt es die Möglichkeit sich förderunschädlich 30% des Kapitals zu Beginn der Rentenphase als Einmalzahlung auszahlen zu lassen. Mit Eintritt in die Altersrente entfällt der Anspruch auf ALG II und damit auch eine mögliche Kollision hinsichtlich der Anrechenbarkeit einer Riester-Rente auf das ALG II.
b) Die ARGE`n bestehen nicht auf der Realisierung einer frühestmöglichen Kapitalauszahlung bei der Riester-Rente. Dies wäre nicht statthaft, weil eben gerade die geförderte staatliche Altersvorsorge ein Teil der Altersabsicherung ist, die der Gesetzgeber speziell von einer Anrechnung auf das ALG II ausgenommen hat.
Sollten Riestersparer allerdings auf die Idee kommen während des Bezuges von ALG II Ihre staatlich geförderte Riesterrente förderschädlich zu verwerten, weil er oder sie zum Beispiel den gesamten Betrag in einer Summe ausgezahlt wünscht, ist das Vermögen als Einkommen zu berücksichtigen.
c) Eine Riester-Rente ist grundsätzlich mit Beginn der gesetzlichen Altersrente zu nehmen. Da bei Abschluss des Vertrages der konkrete Termin des späteren Eintritts in die Rente noch nicht exakt feststeht eröffnen die Verträge einen flexibel gestaltbaren Rentenbeginn. Meist kann die Riester-Rente frühestens ab dem 60-zigsten Lebensjahr an in Anspruch genommen werden. In der Realität wird die Rente erst zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden, so dass die Zahlung der Riester-Rente sich zeitgleich unproblematisch gestaltet.
Auch in diesem Fall gilt: Die ARGE`n fordern Sie nicht zu einer Verwertung des geförderten
Altersvorsorgevermögens auf.
Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf Nachfrage bei Ihrer ARGE.