Während der Ansparphase können bis zu 75 Prozent oder 100 Prozent des geförderten Altersvorsorgevermögens (also auch die Zulagen) zum Kauf oder Bau einer Wohnimmobilie aus einem Riester-Vertrag entnommen werden. Die Zulagen, die nach erfolgter Entnahme für die entnommenen Beträge noch auf den Vertrag ausgezahlt werden, gehören ebenfalls zum entnehmbaren Betrag. Im Gegensatz zum Recht bis 31.07.2008 ist die Rückzahlung des entnommenen Betrags auf einen Altersvorsorgevertrag nicht mehr notwendig (aber möglich).
Die Entnahme darf nur im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Kauf oder Bau der Immobilie erfolgen. Die Verwendung des Entnahmebetrags zur Tilgung eines Darlehens, das für die Finanzierung des Immobilienkaufs oder Immobilienbaus aufgenommen wurde, ist daher nicht während der Ansparphase, sondern frühestens zu Beginn der Auszahlungsphase (ab 60. Lebensjahr) zulässig.
Bei Leistung weiterer Eigenbeiträge (in der erforderlichen Höhe) werden dem bestehenden Vertrag auch weiter Zulagen gutgeschrieben.
Die Entnahmeregelungen gelten grundsätzlich auch für bereits bestehende Riester - Altersvorsorgeverträge, da jeder Riester-Vertrag schon nach altem Recht die Möglichkeit der Entnahme von Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung vorsehen musste.
Wenn sie ihre riestergeförderte Immobilie später verkaufen oder vermieten, besteht die Gefahr der Nachversteuerung. Dies gilt z. B. nicht, wenn sie aus beruflichen Gründen umziehen und die Immobilie deshalb vorübergehend nicht nutzen können. In dem Fall darf die Immobilie (förderunschädlich) vermietet werden, sofern sie bis zum 67. Lebensjahr wieder einziehen. Bezüglich weiterer Vor- und Nachteile von Wohnriester empfehle ich entsprechende Recherchen in "Finanztest" etc.