Hallo Labbifreund,
der Anbieter hat mit den Vertragsunterlagen sicher viel Papier mit den entsprechenden Informationen mitgeliefert. Darin stehen garantiert auch die Voraussetzungen für die mittelbare Zulagenberechtigung. Wie in vielen Fällen dient das umfangreiche Kleingedruckte der Abwehr von Schadensersatzforderungen. In dieser Hinsicht werden Sie schlechte Karten haben.
Ab wann gilt denn der Riestervertrag für Ihre Frau? War sie im Jahr 2007 vor der Geburt des Kindes rentenversichert oder Hausfrau oder Selbständig ohne Rentenversicherungspflicht?
Sie selber zahlen monatlich 162,66 Euro * 12 = 1.951,92 Euro. Wird dazu der eigene Zulagenanspruch von 154,00 Euro hinzugerechnet, ergeben sich insgesamt 2.105,92 Euro, die in Ihren Vertrag einfließen. Auch bei einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung sind aber maximal 2.100 Euro im Jahr förderbar über den zusätzlichen Sonderausgabenabzug. Sie selber haben also einen etwas zu hohen Beitrag zur vollen Ausschöpfung des Sonderausgabenabzuges gezahlt.
In den Vertrag Ihrer Frau hätten dann noch 60 Euro eingezahlt werden müssen und die Zulagen wären für alle drei korrekt geflossen.
In der tatsächlichen Situation wird es so sein, dass die Zulagen für die Jahre 2007 bis 2009 vom Riester-Konto Ihrer Frau von der ZfA zurückgefordert werden, da tatsächlich der Mindesteigenbeitrag von 60 Euro nicht gezahlt wurde. Die doppelte Zahlung im Jahr 2010 heilt das Versäumnis für die Jahre davor nicht mehr. Unabhängig davon sollte sie zeitnah ihr Rentenversicherungskonto klären lassen und die Kindererziehungszeit beantragen.
Bis zu dem maximal förderbaren Betrag von 2.100 Euro (inklusive Zulagen) pro berechtigte Person fallen keine Kapitalertragssteuern an. Diese Beiträge sind über § 10a EStG begünstigt. In der Leistungsphase sind dann die gesamten Rentenbeträge einschließlich der Anteile aus Erträgen voll steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung).