Hallo Arbeitnehmer,
die Berechnungsgrundlage für die Bestimmung des Mindesteigenbetrags, um bei Riester-Verträgen die maximale staatliche Förderung zu erhalten, sind die beitragspflichtigen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres im Sinne des SGB VI (6. Sozialgesetzbuch).
Es ist daher in Ihrem Fall nur auf die Einnahmen abzustellen, die im Rahmen des sozialrechtlichen Meldeverfahrens an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemeldet werden.
Ein steuerfreies Einkommen, welches unter die Übungsleiterpauschale fällt, wäre somit nicht zu berücksichtigen.
Mit freundlichen grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung