Hallo seitz harald,
eine unmittelbare Förderungsberechtigung im Rahmen der sogenannten "Riester-Rente" besteht auch bei Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn vor Beginn der Rente eine unmittelbare Förderungsberechtigung bestanden hat.
Sofern eine Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vorliegt, besteht grundsätzlich keine unmittelbare Förderungsberechtigung.
Erhält der Arbeitslose keine Leistungen aufgrund fehlender Bedürftigkeit liegt widerum eine unmittelbare Förderungsberechtigung vor. Erhält derjenige im Anschluss eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung, besteht demnach auch eine unmittelbare Förderungsberechtigung.