Den beiden Einträgen von "Unbekannt" ist nur noch hinzuzufügen, dass bei Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, beispielsweise durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes, die Rechtsfolgen einer schädlichen Verwendung eintreten. Mit dem endgültigen Wechsel in das Ausland endet die Förderung. Bereits gewährte Fördermittel (also Zulage und gegebenenfalls die steuerlichen Vorteile aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug) werden zudem zurückgefordert. Bei Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland während der Ansparphase muss der Anleger aber nicht sofort die gewährte steuerliche Förderung zurückzahlen, wenn er einen entsprechenden Stundungsantrag stellt (bitte ggf. mit der Zentralen Zulagenstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abklären, Tel.: 0800100048041). Verlegt der Anleger während der Ansparphase seinen Wohnsitz wieder nach Deutschland, so bleibt ihm seine komplette Förderung erhalten. Die Festsetzung des Rückforderungsbetrages wird aufgehoben.