Die Zahlung von Beiträgen auf einen Altersvorsorgevertrag über den Mindesteigenbeitrag hinaus ist zulässig. Beträge, die den Mindesteigenbeitrag übersteigen, können sich bis zu der in § 10a Abs.1 Satz 1 EStG genannten Höchstgrenze über den Sonderausgabenabzug steuerlich auswirken.