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Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Azubi,
Sie haben für Ihren Riestervertrag "nur" Anspruch auf die eigene Grundzulage und für das erste Jahr der Beitragszahlung die einmalige Zulage von 200 Euro, da Sie wahrscheinlich das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Anspruch auf Kinderzulage besteht nur für Kinder des Berechtigten. Sie sind nicht Ihr eigenes Kind. Das gilt auch dann, wenn Sie das Kindergeld, für das Ihre Eltern einen Anspruch haben, im Rahmen der Sonderregelung des § 74 EStG direkt von der Kindergeldkasse ausbezahlt erhalten.
Hallo Azubi,
die Antwort von Vorsicht ist m. E. nicht korrekt.
Das EStG geht bei der Gewährung der Kinderzulage davon aus, dass Eltern für Kinder gemäß § 32 EStG einen Anspruch auf Kindergeld haben. Dass die Zahlung im Ausnahmefall direkt an das Kind erfolgt, ist eine Sonderregelung und zieht nicht die Berechtigung für die Riester-Kinderzulage an das Kind nach sich. Diese Berechtigung verbleibt bei den Eltern, wenn diese einen Riestervertrag abgeschlossen haben.
Hallo Azubi,
sorry!! Nach umfassender Lektüre muss ich mich wohl doch eines Besseren belehren lassen und der Ansicht von Knut Rassmussen und Vorsicht zustimmen. Sie haben tatsächlich einen Anspruch auf die Kinderzulage.
Sehr bedauerlich - aber auch ich bin leider nicht unfehlbar...! ;-) Nochmals Entschuldigung dafür!
@Vorsicht:
Danke für die beharrlichen Hinweise! Da habe ich auch mal wieder was dazu gelernt.
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