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Experten-Antwort

Riesterrente. Bin ich unmittelbar oder mittelbar zulagenberechtigt?

von Anonym15.11.2018 | 20:08
247 Ansichten
2 Antworten

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Hallo, im ganzen Kalenderjahr 2016 war ich selbständig und habe keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Im Kalenderjahr 2017 war ich wieder versicherungspflichtig angestellt. Die Frage: Bin ich im Kalenderjahr 2017 unmittelbar oder mittelbar zulagenberechtigt? Wenn ich unmittelbar bin, müsste ich ja nur 60 Euro Sockelbeitrag zahlen, da ich ja kein versicherungspflichtiges Einkommen hatte. Bin ledig und habe keine Kinder. Vielen Dank für Ihre Expertenantwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anonym,

die unmittelbare Zulagenberechtigung ist prinzipiell an die Zahlung von Pflichtbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung geknüpft. Hierzu reicht es grundsätzlich aus, wenn wenigsten für einen Monat im Kalenderjahr ein solcher Beitrag gezahlt wurde. Als nicht rentenversicherungspflichtiger Selbständiger gehören sie im Jahr 2016 daher nicht zum unmittelbar zulagenberechtigten Personenkreis, soweit nicht ein anderer die Zulagenberechtigung auslösender Tatbestand vorgelegen hat. Im Jahr 2017 wären Sie aufgrund der ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung grundsätzlich unmittelbar zulagenberechtigt.

Welche Personen im Detail unmittelbar zulagenberechtigt sind, können Sie unter folgendem Link nachlesen:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_altersvorsorge/riester_rente/01_sie_moechten_vorsorgen/10_voraussetzungen_riesterrente/11_zulagenberechtigter_personenkreis/zulagenberechtigter_personenkreis_index.html

Darüber hinaus gibt es für Personen die selbst keine unmittelbare Zulagenberechtigung haben, die Möglichkeit, eine mittelbare Zulagenberechtigung erlangen. Dies setzt jedoch u. a. voraus, das ein nicht ständig getrennt lebender Ehegatte eine unmittelbare Zulagenberechtigung hat. Eine ledige Person kann daher keine mittelbare Zulagenberechtigung erlangen. Weitere Informationen zur mittelbaren Zulagenberechtigung erhalten Sie z. B. unter

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_altersvorsorge/riester_rente/01_sie_moechten_vorsorgen/10_voraussetzungen_riesterrente/11_zulagenberechtigter_personenkreis/ehegatten_von_zulagenberechtigten.html

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1 Antworten

chiam 15.11.2018 | 20:45
Das beantwortet schon einmal die Frage, ob Sie mittelbar zulagenberechtigt sind: nein. Wenn Sie 2017 (zumindest zeitweise) rentenversicherungspflichtig waren und die 60 Euro Mindesteigenbeitrag (maßgebliches Einkommen aus 2016: Null) eingezahlt haben, können Sie die Zulage bekommen. Wenn Sie nicht eingezahlt haben, ist es zu spät, denn wir haben schon 2018.
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