Hallo Anonym,
die unmittelbare Zulagenberechtigung ist prinzipiell an die Zahlung von Pflichtbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung geknüpft. Hierzu reicht es grundsätzlich aus, wenn wenigsten für einen Monat im Kalenderjahr ein solcher Beitrag gezahlt wurde. Als nicht rentenversicherungspflichtiger Selbständiger gehören sie im Jahr 2016 daher nicht zum unmittelbar zulagenberechtigten Personenkreis, soweit nicht ein anderer die Zulagenberechtigung auslösender Tatbestand vorgelegen hat. Im Jahr 2017 wären Sie aufgrund der ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung grundsätzlich unmittelbar zulagenberechtigt.
Welche Personen im Detail unmittelbar zulagenberechtigt sind, können Sie unter folgendem Link nachlesen:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_altersvorsorge/riester_rente/01_sie_moechten_vorsorgen/10_voraussetzungen_riesterrente/11_zulagenberechtigter_personenkreis/zulagenberechtigter_personenkreis_index.html
Darüber hinaus gibt es für Personen die selbst keine unmittelbare Zulagenberechtigung haben, die Möglichkeit, eine mittelbare Zulagenberechtigung erlangen. Dies setzt jedoch u. a. voraus, das ein nicht ständig getrennt lebender Ehegatte eine unmittelbare Zulagenberechtigung hat. Eine ledige Person kann daher keine mittelbare Zulagenberechtigung erlangen. Weitere Informationen zur mittelbaren Zulagenberechtigung erhalten Sie z. B. unter
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_altersvorsorge/riester_rente/01_sie_moechten_vorsorgen/10_voraussetzungen_riesterrente/11_zulagenberechtigter_personenkreis/ehegatten_von_zulagenberechtigten.html