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Riesterrente / Erwerbsminderungsrente

von guido14.07.2007 | 22:32
1469 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Erwerbsminderungsrentner haben keinen Anspruch auf Förderung zur Riesterrnte, wenn ich das richtig verstanden habe. Was kann ich machen um die Förderung zu erhalten? Als Vermiter/Verpächter? Ich würde ja auch pauschale Beiträge zahlen, wenn ich im Ramen meines Zuverdienst- bereiches tätig wäre vorausgesetzt ich könnte es Gesundheitlich. Mit freundlichem Gruss Guido

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo,

die Riester-Förderung können Sie nur dann in Anspruch nehmen, wenn Sie auch der pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Als Erwerbsminderungsrentner erfüllen Sie diese Voraussetzung nicht. Eine geringfügige Beschäftigung als solche würde auch nicht zur Versicherungspflicht führen. Erst wenn Sie im Rahmen der Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit verzichten, können Sie auch mit einer geringfügigen Beschäftigung die Riester-Förderung in Anspruch nehmen.

6 Antworten

guidoam 14.07.2007 | 22:40
um eines im voraus festzustellen! ja ich bin ausgebrochen und die herren mit der langärmligen jacke sind schon hinter mir her werden mich abba nicht erwischen! falls doch wollte ich schnell noch im expertenforum einen beitrag schreiben hihi haahaa hoho. die geht nicht an die experten und fachlichen antworter sonder ist !!!exklusiv!!! für die herren, "skat", "Dildo", Parieser", "Geiler", "Rentenprüfer vom linken Niederrhein" etc., etc. gedacht! gruss Guido
dildoam 15.07.2007 | 09:37
Schweinchen guido, die von dir genannten namen kosten den DRV-Bund oder den Steuerzahler keinen CENT .. !-!-! .. ?-?- M-M im gegenteil sie gehören zu denen 30%, lieber SCHIKO, die die meisten STEUER bezahlen und etwas gegen die SCHMAROTZEREI haben sowie die REDAKTION, die dieses unterstützt und sich an den beleidigten beiträge beteiligt. siehe Schweinchen !-! etc. daher auch die geballte mobilmachung... dildo
..am 15.07.2007 | 13:51
Was arbeiten Sie denn, Sie Spinner ? (Als Pausenclown im Kindergarten ?) Im übrigen haben alle EM-Rentner auch irgendwann Beiträge und Steuern gezahlt. Sonst würden sie nämlich gar keine Rente bekommen. Schon mal daran gedacht, dass auch Sie eines Tages auf staatliche Alimentierung angewiesen sein könnten ? Sie sind einfach nur zu dämlich ! Seien Sie nur froh darüber, dass Sie mir nicht persönlich bekannt sind, Sie bemitleidenswerter Mensch !
Schadeam 16.07.2007 | 10:56
für die Förderung müssten Sie entweder versicherungspflichtig werden, weil Sie z.B. als Minijobber auf die Versicherungsfreifeit verzichten. Wenn das gesundheitlich nicht geht, dann geht es halt nicht. Oder Sie sind verheiratet, Ihr Ehegatte wird gefördert und Sie werden "mitgezogen".
guidoam 16.07.2007 | 12:46
hallo, wie kann ich das verstehen mit dem mitgezogen? mein partner wird gefördert und dadurch kann ich eine eigene förderung erhalten, oder das nur mein partner gefördert wird.
Amadéam 17.07.2007 | 13:21
Etwas zu kurz gekommen sind die Erläuterungen im Hinblick auf die "abgeleitete Förderung". In Ihrem Fall also , wenn allein Ihre Ehefrau die Förderberechtigung besitzt. Es gilt dann folgendes: Auch bei Ehepaaren, bei denen nur ein Partner förderberechtigt ist, besteht die Möglichkeit, dass beide Partner die Zulagen erhalten (sog. "abgeleitete Förderung"). Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten jeweils einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen. Der förderberechtigte Ehegatte muss sich also an der geförderten Altersvorsorge beteiligen und auch den Mindesteigenbeitrag zahlen . Der ursprünglich nicht förderberechtigte Ehegatte leitet seine Zulagenberechtigung dann vom förderberechtigten Ehegatten ab und muss dafür selbst keine Beiträge aus eigenen Mitteln leisten . Beide Ehegatten erhalten in diesem Fall die Grundzulage. Wer "nur" eine abgeleitete Förderung erhält, hat beim Sonderausgabenabzug keinen eigenen steuerlichen Freibetrag. Der förderberechtigte Ehepartner macht in diesem Fall bei seinem Sonderausgabenabzug auch die Altersvorsorgebeiträge des abgeleitet zulagenberechtigten Partners im Rahmen seines steuerlichen Freibetrages geltend. Die abgeleitete Förderung kann nur in Anspruch genommen werden, solange Sie und Ihr Ehepartner nicht dauernd getrennt leben.
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